Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Auferlegung von Verschuldenskosten gegen Prozessbevollmächtigten. Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen Entscheidung im Urteil. Kostenentscheidung
Orientierungssatz
Die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG im Urteil kann nicht nach § 192 Abs. 3 S. 2 SGG isoliert mit der Beschwerde angefochten werden. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
Normenkette
SGG §§ 192, 197a
Tenor
Die Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer) wendet sich dagegen, dass ihm als Prozessbevollmächtigten im Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 7. Dezember 2011 Verschuldenskosten auferlegt worden sind.
In dieser Entscheidung hat das SG die Klage des vom Beschwerdeführer vertretenen Klägers auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgewiesen.
Einen zuvor anberaumten Termin am 27. Oktober 2011 hatte das SG aufgehoben, weil der Beschwerdeführer am Morgen desselben Tages mitgeteilt hatte, er könne wegen einer Erkrankung nicht zum Termin erscheinen. Das SG hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, ein amtsärztliches Attest über seine Erkrankung am Terminstage vorzulegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen, dass der Beschwerdeführer Termine kurzfristig wegen Erkrankung abgesagt habe. Gleichzeitig sei dem Gericht aber bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen vielfach Faxe an das Gericht gesandt habe. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht nachgekommen war, hat das SG im Urteil vom 7. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer Verschuldenskosten in Höhe von 150,- € auferlegt. Er habe die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung verschuldet.
Gegen die am 9. Januar 2012 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 Beschwerde hinsichtlich der Auferlegung von Verschuldenskosten eingelegt, die trotz Aufforderung mit Fristsetzung durch den Senat nicht begründet worden ist.
Daneben hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde sowie zusätzlich eine Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten in eigenem Namen eingelegt (L 11 AS 66/12 NZB und L 11 AS 159/12 B).
II.
Die isolierte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 7. Dezember 2011 ist unzulässig.
Nach § 192 Abs 3 Satz 2 SGG kann eine Entscheidung nach § 192 Abs 1 oder 2 SGG nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Daraus folgt, dass eine Entscheidung im Urteil - wie hier - nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden kann (BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1; vgl. auch Beschluss vom 13. Juli 2004, B 2 U 84/04 B; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl., § 192 Rn 20; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl., XII Rn 53), weil Rechtsmittel gegen ein Urteil nur die Berufung, nicht aber eine Beschwerde sein kann. Das gilt in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Regelung auch, wenn - wie hier - der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 2 SGG vom SG mit Verschuldenskosten belastet wird. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung über die Kostenauferlegung grundsätzlich endgültig ist, eine Aufhebung also nur in einem die Hauptsache betreffenden Rechtsmittelverfahren erfolgen kann (BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, a.a.O., Rn 14 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Beschluss vom 13. Juli 2004, B 2 U 84/04 B, Rn 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Beschwerdeführer unterfällt als Rechtsanwalt, der sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten wendet, nicht dem Kostenprivileg nach § 183 SGG.
Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, da die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 50,- € beträgt (§ 3 Abs 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG).
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG nicht anfechtbar.
Fundstellen