Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Auferlegung von Verschuldenskosten gegen Prozessbevollmächtigten. Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen Entscheidung im Urteil. Prüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren. Grundsätzliche Bedeutung. Divergenz. Verfahrensmangel
Orientierungssatz
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iS des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der Divergenz i.S. des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
2. Die Entscheidung eines SG zur Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG kann das LSG nur im Falle einer statthaften und zulässigen Berufung prüfen, wenn es neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat, vgl. BSG. Beschluss vom 28. Oktober 2010 - B 13 R 229/10 B.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 2, §§ 192-193
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 7. Dezember 2011.
In dieser Entscheidung hat das SG die zuvor mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 verbundenen Klagen auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgewiesen, die durch Schriftsatz des Klägers vom 5. Juli 2010 auf unter 750,- € beschränkt worden waren. Einen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2011 gestellten Befangenheitsantrag hat das SG als rechtsmissbräuchlich angesehen und in der Entscheidung abgelehnt. Das SG hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Verschuldenskosten in Höhe von 150,- € auferlegt, weil dieser die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung verschuldet habe.
Gegen die am 9. Januar 2012 zugestellte Entscheidung ist am 19. Januar 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die trotz Aufforderung mit Fristsetzung durch den Senat nicht begründet worden ist.
Daneben sind Beschwerden des Klägers und des Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten eingelegt worden (L 11 AS 147/12 B und L 11 AS 148/12 B).
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung war zunächst nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen. Eine Rechtsfrage hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bisher nicht geklärt ist und ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ist die Rechtsfrage dagegen bereits höchstrichterlich entschieden worden, ist sie nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BSG, Beschluss vom 25. August 2011 - B 8 SO 1/11 B; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 160 Rn 8 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn sich die Entscheidung unabhängig von der Beantwortung der vermeintlich grundsätzlichen Rechtsfrage schon aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellt (vgl. BSG, Beschluss vom 30. August 2004 - B 2 U 401/03 B, NZS 2005, 222). Der Kläger hat in seiner nicht begründeten Beschwerde keine Rechtsfrage aufgezeigt, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung hat. Auch für den Senat ergibt sich bei Durchsicht der angefochtenen Entscheidung nicht, dass das SG Fragen von allgemeiner Bedeutung im o.g. Sinne zu behandeln hatte. Eine grundsätzliche Bedeutung im soeben näher dargelegten Sinne kommt deswegen nicht in Betracht.
Die Berufung war auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG zuzulassen. Eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur vor, wenn ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung mit dem Rechtssatz einer Entscheidung der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und der Entscheidung des SG tragend zugrunde liegt (vgl. BSG, Beschluss vom 19. November 2009 - B 13 RS 61/09 B, Rn 14; Leitherer, a.a.O., § 160 Rn 13). Eine Abweichung liegt somit nicht vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn diesem Rechtssatz tatsächlich widersprochen, das bedeutet ein anderer Rechtssatz aufgestellt und angewandt wurde. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (BSG, Beschluss vom 19. November 2009, a.a.O., Rn 14; Udsching in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 2012, § 160 SGG Rn 19; Leitherer, a.a.O., § 160 Rn 14 - jeweils zur Divergenz i.S.d. § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das angefochtene Urteil des SG enthielt keinen tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einem Rechtssatz abweicht, der von einem der in § 144 Abs 2 Nr 2 SG...