Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen zugeflossener Einnahmen
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld 2 ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, in dem nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
2. Einkommen ist all das, was der Hilfebedürftige während eines Zeitraumes wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist demgegenüber das, was er bei Beginn eines Zeitraumes bereits hat.
3. Einmalige Einnahmen sind grundsätzlich auf einen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Dabei hat regelmäßig eine Aufteilung auf sechs Monate zu erfolgen.
4. Für die grundsicherungsrechtliche Einordnung als Einnahme ist unbeachtlich, dass damit bestehende Verbindlichkeiten erfüllt worden sind. Auch diejenigen Anteile zugeflossener Einnahmen sind als Einnahmen anzurechnen, die für die Bestreitung unabwendbarer Ausgaben benötigt werden, welche einer bestimmten Zweckbindung unterworfen sind oder die an Dritte weitergeleitet werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Einstellung laufender Leistungen erhobenen Widerspruchs, hilfsweise - bzw. ergänzend für Zeiträume nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren fortlaufenden Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Außerdem wenden sie sich gegen ein von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1. unter dem 28. September 2007 verhängtes Hausverbot.
Der Antragsteller zu 1. ist der Vater des 2003 geborenen Antragstellers zu 2.; die Antragsteller leben gemeinsam in einer Zweizimmerwohnung. In einer Nachbarwohnung im selben Haus lebt die Mutter des Antragstellers zu 2., Frau F., mit drei weiteren gemeinsamen Kindern. Der jüngste Sohn G. wurde am 6. Oktober 2007 geboren. Eigentümerin des Hauses war die am 4. April 2007 verstorbene Mutter des Antragstellers zu 1., der die Erbschaft - auch für seine Kinder - ausgeschlagen hat; andere Familienmitglieder, insbesondere die in Bremen wohnhafte Schwester des Antragstellers zu 1., Frau H. I., haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
Die Antragsteller erhielten von der Antragsgegnerin fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, die gemäß Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2007 für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 776,00 € bewilligt worden waren. Mit Schreiben vom 21. November 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. mit, dass die laufende Leistung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig eingestellt werde. Zugrunde lag die Information, dass der Antragsteller zu 1. am zuvor vergangenen Wochenende bei einem Pokerturnier in J. Deutscher Pokermeister 2007 geworden war und eine Summe von 71.680,00 € gewonnen hatte. Eine telefonische Anfrage der Antragsgegnerin am 28. November 2007 beim technischen Leiter des Spielcasinos J., Herrn K., ergab, dass die gewonnenen Jetons vom Antragsteller zu 1. zur Kasse gebracht und dass das Bargeld auf dessen Weisung an eine dritte Person ausgezahlt worden sei, deren Identität nicht festgehalten worden sei. Es sei üblich und zugelassen, dass für Sponsoren gespielt werde.
Bereits zuvor, nämlich am 27. und 28. April 2007, hatte der Antragsteller zu 1. an einem Pokerwochenende in J. teilgenommen und dort einen Betrag i. H. von 4.620,00 € gewonnen. Dies hatte der Antragsteller zu 1., der seit Juli 2006 durchgehend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen hatte, der Antragsgegnerin zunächst nicht mitgeteilt. In diesem Zusammenhang hatte der Antragsteller zu 1. in einer zum Verfahren S 35 AS 504/07 ER - welches das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1. mit Frau F. und den geltend gemachten Anspruch auf eine Erstausstattung betraf - am 25. September 2007 durchgeführten nicht öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts (SG) Aurich mitgeteilt, dass er gesponsert werde; er habe den im April 2007 erzielten Gewinn deswegen sofort weitergereicht. Wegen dieses Gewinnes aus dem Frühjahr 2007 machte die Antragsgegnerin in der Folgezeit einen Rückforderungsanspruch geltend. In einer aufgrund eines Anhörungsschreibens vom 5. Oktober 2007 erstellten Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 führte der Antragsteller zu 1. (vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten) aus, er habe auf dem im April 2007 durchgeführten Pokerturnier mit dem Startgeld von Herrn L. - dem Ehemann seiner Schwester -gespielt. Dieser habe ihm das Startgeld unter der Bedingung z...