Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld Plus. Partnerschaftsbonus. Arbeitszeitkorridor. gleitzeitbedingtes Unterschreiten der Mindeststundenzahl. Pflicht der Elterngeldbehörde zur Aufklärung und Beratung im Hinblick auf umfassende Elterngeldleistungen
Leitsatz (amtlich)
Auch nach Maßgabe der früheren Fassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gemäß Bekanntmachung vom 27.1.2015 (BGBl I, 33) stand einer Inanspruchnahme von Elterngeld Plus für die Dauer der Partnerschaftsbonusmonate nicht entgegen, dass ein Elternteil die vertraglich ernsthaft vereinbarte Mindestwochenarbeitszeit von 25 Stunden in einem einzelnen Bonusmonat gleitzeitbedingt geringfügig unterschritten hat.
Orientierungssatz
1. Die Elterngeldbehörde ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 14 SGB 1 zur Beratung des Elterngeldberechtigten über die Elterngeldansprüche verpflichtet und hat nach § 17 Abs 1 SGB 1 darauf hinzuwirken, dass dieser die ihm zustehenden Elterngeldleistungen umfassend erhält.
2. Hat die Elterngeldbehörde dem Antragsteller mitgeteilt, dass nach den von ihm gemachten Angaben die Voraussetzungen für die begehrten Elterngeldleistungen (hier: Partnerschaftsbonusmonate) erfüllt seien, kann er verständigerweise davon ausgehen, dass die regelmäßige Einhaltung der Angaben (hier Arbeitszeit von 25 Wochenstunden) für den Anspruch genügt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin Elterngeld auch für den 19. bis 22. Lebensmonat ihres am 11. Oktober 2015 geborenen Kindes H. zu gewähren.
Nachdem die Klägerin in den ersten sechs Lebensmonaten ihres Kindes das sog. Basiselterngeld und in den nachfolgenden zwölf Lebensmonaten Elterngeld plus bezogen hatte, bewilligte ihr die Beklagte dem Grunde nach antragsgemäß mit Bescheid vom 7. April 2017 für die nachfolgenden vier Monate, d.h. für den 19. bis 22. Lebensmonat des Kindes, vorläufig Elterngeld in Höhe von kalendermonatlich 476,68 € im Rahmen des sog. Partnerschaftsbonus. Dem Bescheid vorausgegangen war die Aufforderung der beklagten Gemeinde vom 3. Februar 2017 zur Vorlage eines Nachweises des Arbeitgebers insbesondere über die „voraussichtlich Arbeitszeit (Wochenstunden)“ im Zeitraum 11. April 2017 bis 10. August 2017, d.h. für den 19. bis 22. Lebensmonat des Kindes. Daraufhin hatte die Klägerin eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 31. März 2017 vorgelegt, wonach sie in diesem Zeitraum mit einer „wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden“ angestellt sei.
Nach den Vereinbarungen zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber hatte die Klägerin keine präzisen Vorgaben für die wahrzunehmenden Arbeitszeiten, sie konnte vielmehr unter Einbeziehung natürlich auch der betrieblichen Bedürfnisse im Sinne einer Gleitzeit die Zahl der täglichen Arbeitsstunden variieren, solange im Ergebnis die vereinbarte Arbeitsstundenzahl erbracht wurde.
Im August 2017 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines „Auszuges aus ihrem Arbeitszeitkonto“ für die Monate April 2017 bis 2017 auf. Die daraufhin von der Klägerin übermittelten Stundennachweise (Bl. 175 ff. VV) ergaben, dass sie in den Kalendermonaten Mai bis Juli 2017 jeweils etwas mehr als die sich bei der vereinbarten Wochenarbeitszeit von 25 Stunden ergebenden Stundenzahlen erarbeitet hatte.
Im Einzelnen ergaben sich für diese Kalendermonate folgende erarbeitete Monatsstundenzahlen:
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Mai 2017: |
121,75 Stunden |
Juni 2017: |
110,25 Stunden und |
Juli 2017: |
115,75 Stunden. |
Dementsprechend hatte die tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin in allen drei Kalendermonaten die vereinbarte Sollstundenzahl von wöchentlich 25 Stunden überschritten.
Im Teilmonat 11. bis 30. April hatte die Klägerin 72,25 Stunden gearbeitet und 1. bis 10. August 2017 40 Stunden.
Bei der Überprüfung der tatsächlich in den einzelnen Wochen des Bezuges der Partnerschaftsbonusleistungen erbrachten Arbeitsstunden ermittelte die Beklagte allerdings anhand der vorgelegten Stundennachweise bezogen auf den 20. Lebensmonat (also auf die Zeit vom 11. Mai bis 10. Juni 2017) eine geringfügige Differenz zu der nach ihrem Verständnis maßgeblichen Sollstundenzahl von 110 Stunden in Bezug auf Lebensmonate mit 31 Tagen (wohingegen die Beklagte in Bezug auf Lebensmonate mit 30 Tagen eine Sollstundenzahl von 107 Stunden annimmt). Die Beklagte ermittelte für den 20. Lebensmonat lediglich eine Summe erbrachter Arbeitsstunden von 107,5. Demgegenüber hatte die Klägerin nach den Berechnungen der Beklagten in den weiteren drei Partnerschaftsbonusmonaten die Sollstundenzahl überschritten (im 19. Lebensmonat um 14 Stunden, im 21. Lebensmonat um 2,5 Stunden und im 22. Lebensmonat um 6 Stunden, vgl. im Einzelnen die Berechnungen der Beklagten auf S. 4 des angefochtenen Bescheides = Bl. 186 R VV).
Im Detail stellte sich der Umfang der Arbeitszeiten der Klägerin im 20...