Entscheidungsstichwort (Thema)

Auferlegung von Mutwillenskosten

 

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen der Auferlegung von Gerichtskosten gemäß § 192 SGG.

 

Gründe

Das Berufungsgericht kann über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil erster Instanz durch Beschluss entscheiden, wenn, wie hier, zunächst auch wegen der Hauptsache Berufung eingelegt und diese später zurückgenommen wird (Meyer - Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 192 Rdnr. 15).

Als Ergebnis dieser Überprüfung ist die Kostentscheidung des Sozialgerichts nach § 192 SGG aufzuheben. Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die u. a. dadurch verursacht worden sind, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Berufungsklägers nicht vor; denn es ist nicht erwiesen, dass die Rechtsverfolgung des Berufungsklägers missbräuchlich gewesen ist. Sein Begehren war weder offensichtlich aussichtslos noch war seine Klagerhebung substanzlos und es hat sich auch nicht um einen Bagatellfall gehandelt. Der Kläger hat im Klageverfahren die Feststellung eines GdB von 50 begehrt, nachdem mit dem angefochtenen Bescheid ein GdB von 30 festgestellt worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klage zur Erreichung sachfremder Ziele eingelegt worden war. Letztlich war das Klageverfahren auch nicht mutwillig. Insoweit ist auf die gutachterliche Stellungnahme des Dr. C. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 vor dem Sozialgericht hinzuweisen, in welcher Dr. C. ausgeführt hat, dass die von dem Kläger aufgeführte Atemstörung nicht durch entsprechende Lungenfunktionsuntersuchungen aktenkundig gemacht worden war, wozu aktuelle Befunde gefehlt haben. Insoweit hätte es gegebenenfalls weiterer medizinischer Sachaufklärung seitens des Sozialgerichts bedurft.

Der Beschluss ist für Beteiligten gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2167247

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