Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen. Versorgungsbezüge
Orientierungssatz
1. Erbrachte Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Anschluss an BSG vom 10.6.1988 - 12 RK 35/86 = SozR 2200 § 180 Nr 43) hierzu hat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11 und vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15) weiterhin Bestand.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5. September 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Beiträge aus Versorgungsbezügen.
Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Seelotse tätig und gehörte der Lotsenbrüderschaft an.
Gegenstand der Tätigkeit des Seelotsen ist die Beratung der Schiffsführung gegen Entgelt (§ 23 Abs 1 des Gesetzes über das Seelotswesen - Seelotsgesetz -SeeLG-). Diese Beratung des Kapitäns erfolgt im Auftrag des Reeders des Schiffes und stellt einen eigenständigen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Reeder und Seelotsen dar. Der Seelotse führt die Nutzung in eigener Verantwortung durch. Der Lotsvertrag begründet weder ein Arbeitsverhältnis zum Reeder noch zur Lotsenbrüderschaft. Der Seelotse ist nach § 21 Abs 1, 2 SeeLG Selbstständiger, der seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf ausgeübt. Er ist weder Gewerbetreibender noch Arbeitnehmer. Als Seelotsen können nur Personen bestallt werden, die das Befähigungszeugnis zum Kapitän besitzen und nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Seefahrtszeit von mindestens zwei Jahren innerhalb von fünf Jahren in einer dem Befähigungszeugnis entsprechenden nautisch verantwortlichen Position geleistet haben (§ 9 Abs 2 Nrn 1 und 2 SeeLG). Die für ein Seelotsenrevier bestellten Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Recht, § 27 Abs 1 SeeLG. Sie ist nicht Arbeitgeber des selbstständigen Seelotsen. Sie hat die ihr übertragenen Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen (§ 28 SeeLG). Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten (§ 28 Abs 1 Nr 6 SeeLG). Gemäß § 45 Abs 3 S 2 SeeLG sollen Einkommen und Versorgung der Lotsen der Vorbildung und Verantwortung ihres Berufs entsprechen. Die Seelotsenbruderschaften bilden die Bundeslotsenkammer (§ 34 SeeLG). Aufgrund der gesetzlich Pflicht der Lotsenbrüderschaft gemäß § 28 Abs 1 Nr 6 SeeLG, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes zu gewährleisten und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen, haben die Lotsenbrüderschaft Versorgungseinrichtungen für die Seelotsen begründet: die Ausgleichskassen für Seelotsen (GAK) bzw. die gemeinsamen Übergangskassen (GÜK).
Die Bundeslotsenkammer schloss im Jahre 1972 mit dem I. Versicherungsverträge ua für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft-J.
Im Einzelnen heißt es darin:
§ 1
Alle Mitglieder der beiden Lotsenbrüderschaft, die diesen am 30. Juni 1972 angehören, noch keine Rente beziehen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle ab 1. Juli 1972 den Lotsenbrüderschaft beitretenden Mitglieder werden im Rahmen dieses Vertrages gruppenmäßig versichert.
….
Bei Vertragsabschluss werden mindestens 100 Mitglieder zur Versicherung angemeldet. Während der Laufzeit des Vertrages sind stets 100 % des nach Absatz 1 infrage kommenden Personenkreises versichert.
§ 2
1. Für die gemäß § 1 in Frage kommenden Mitglieder werden Anwartschaften auf Berufsunfähigkeit-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten versichert. … 3. Mitglieder können beantragen, dass ihre Altersrente früher oder später als oben angegeben gewährt wird. In diesem Fall wird die Rente nach versicherungstechnischen Grundsätzen gekürzt oder erhöht. Der vorzeitige Altersrentenbezug kann nur beantragt werden, wenn gleichzeitig die Bestallung als Lotse zurückgegeben wird ….
§ 3
….Die Unterlagen für die Durchführung der Versicherung werden dem I. rechtzeitig vor Beginn des 1. Versicherungsjahres geliefert.
§ 4
Die Kammer überweist die fälligen Prämien einem Betrag kostenfrei an den I.
§ 5
Der I. verpflichtet sich, für alle zur Versicherung anzunehmenden Mitglieder auf eine Gesundheitsp...