Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom
Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der Ga L, u.a. für die Mitglieder der L vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
Der 1940 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga verlangen.
Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2004 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Zum 1. Juli 2004 wurde ihm von der H eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 222.218,00 EUR ausgezahlt.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten setzte mit Bescheid vom 6. September 2004 die Beitragshöhe für die Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2004 auf monatlich insgesamt 190,46 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge berücksichtigte sie die anteilige Kapitalleistung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Höhe von monatlich 1.304,46 EUR bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 9. September 2004, bei der Beklagten eingegangen am 13. September 2004, mit der Begründung, er habe hierauf bereits einmal Sozialabgaben und Steuern gezahlt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2005 teilte die Seekrankenkasse dem Kläger mit, dass aufgrund einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze die Kapitalabfindung nunmehr in Höhe von monatlich 1.341,96 EUR zu berücksichtigen sei. Danach betrage der Gesamtbetrag ab 1. Januar 2005 monatlich 195,92 EUR. Das hiergegen gerichtete Widerspruchsschreiben vom 26. Dezember 2005 ging bei der Seekrankenkasse am 28. Dezember 2005 ein. Infolge der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage zum 1. Januar 2006 setzte die Seekrankenkasse mit Bescheid vom 23. Februar 2006 die Beitragserhöhung auf monatlich 201,40 EUR fest. Der Kläger erhob hiergegen am 5. Februar 2007 Widerspruch. Ergänzend führte er aus, die jährliche Neuanpassung der Beitragsbemessungsgrenze führe zu einer wiederkehrenden Absenkung der Nettorente. Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 teilte die Seekrankenkasse dem Kläger mit, dass sich sein Widerspruch vom 9. September 2004 auf alle Folgebescheide erstrecke. Sollte sich die hier maßgebliche, ab dem 1. Januar 2004 geltende gesetzliche Regelung als verfassun...