rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 02.12.2002; Aktenzeichen S 3 U 78/02 ER) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 2. Dezember 2002 wird aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 4.375 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Vollziehung eines Beitragsbescheides für das Jahr 2001 in Höhe von 30 % des festgesetzten Beitrages auszusetzen.
Die Antragstellerin, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ist Mitglied der Antragsgegnerin. Sie wurde mit dem Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2001 nach dem vom 1. Januar 2001 an geltenden Gefahrtarif zu den Gefahrtarifstellen 52 (Gefahrklasse 0,56) und 53 (Gefahrklasse 10,66) veranlagt. Gestützt auf den Veranlagungsbescheid erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Beitragsbescheid für 2001 vom 24. April 2002. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines Teilbetrages von 30 % des Beitrages. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. April 2002 ab. Am 3. Juni 2002 hat die Antragstellerin beim SG Aurich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den vorgenannten Beitragsbescheid in Höhe von 17.500,47 ? wiederherzustellen. Sie hält diesen Antrag nach §§ 86a Abs. 2 Nr. 1 und 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - für begründet und macht geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Veranlagungs- und des darauf gestützten Beitragsbescheides. Sie halte die gesetzliche Grundlage (§ 157 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VII) für die Aufstellung des Gefahrtarifs im Anschluss an die Abhandlung von Papier/Möller (SGb 1998, 337) für verfassungswidrig und die Zusammenfassung aller gewerblichen Arbeitnehmer in einer Gefahrtarifstelle für unzulässig. Der Gefahrtarif sei auch deshalb unwirksam, weil er erstmals keine Herabsetzungsmöglichkeit mehr enthalte und die Lohnsummen für 15 % der in der Zeitarbeitsbranche beschäftigten Mitarbeiter falsch zugeordnet seien. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Vollziehung des Beitragsbescheides habe eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene unbillige Härte zur Folge. Denn die Verzinsung der Beiträge mit 4 % im Fall einer Rückerstattung werde ihren Interessen nicht gerecht, weil sie ihre Bankkredite höher verzinsen müsse. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. Mai 2002 Bezug genommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 2002 in Höhe von 17.500,47 ? angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG und unter Heranziehung von § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG habe das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung stärker auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, wobei im vorliegenden Fall ernste Zweifel (an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides) genügten. Die Antragstellerin habe vorliegend beachtliche Argumente hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs 2001 und des darauf gestützten Beitragsbescheides vorgetragen. Demgemäß halte es das Gericht für gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zumindest teilweise anzuordnen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vollständige einstweilige Erfüllung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin einen nicht wieder gut zu machenden Zinsnachteil bedeute. Denn diese könne bei einem künftigen Obsiegen nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zurückverlangen (§ 27 Abs. 1 SGB IV), nicht aber den von ihr zu leistenden erheblich höheren Bank-Zinssatz von 8 % und mehr. Auch erscheine bei der teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Deckung des Finanzbedarfs der Antragsgegnerin nicht ernstlich gefährdet.
Gegen diesen ihr am 9. Dezember 2002 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass sieben Landessozialgerichte ihre Gefahrtarife bestätigt hätten, so dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ausgeräumt seien.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des SG Aurich vom 2. Dezember 2002 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG Aurich vom 2. Dezember 2002 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin macht geltend, die von der Gegenseite zitierten Entscheidungen der Landessozialgerichte Hamburg, Berlin, Sachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz berücksichtigten nicht, dass die Unternehmen die Lohnsummen im Beobachtungszeitraum 1997 bis 1999 nicht hätten richtig melden können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 23. Dezember 2002 Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Denn entgegen der Auffassung des S...