nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 22.08.2002; Aktenzeichen S 36 U 196/02 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Vollziehung des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin für das Jahr 2001 in Höhe eines Teilbetrages von 28.718,99 EUR auszusetzen.
Die Antragstellerin, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ist Mitglied der Antragsgegnerin. Sie wurde mit dem Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2001 nach dem vom 1. Januar 2001 an geltenden Gefahrtarif zu den Gefahrtarifstellen 52 (Gefahrklasse 0,56) und 53 (Gefahrklasse 10,66) veranlagt. Gestützt auf den Veranlagungsbescheid erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Beitragsbescheid für 2001 vom 24. April 2002. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch. Am 3. Juni 2002 hat sie beim Sozialgericht - SG - Hannover beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den vorgenannten Beitragsbescheid in Höhe von 28.718,99 EUR wiederherzustellen. Sie hält diesen Antrag nach §§ 86a Abs. 2 Nr. 1 und 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - für begründet und ist der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestünden. Die Antragstellerin hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die gesetzliche Grundlage (§ 157 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VII) des Gefahrtarifs sei verfassungswidrig, die Antragsgegnerin sei nicht der für Zeitarbeitsunternehmen sachlich zuständige Unfallversicherungsträger, die Zusammenfassung aller gewerblichen Arbeitnehmer in einer Gefahrtarifstelle sei unzulässig, der Gefahrtarif beruhe auf unzureichenden Erhebungen mit einer falschen Zuordnung der Lohnsummen und Unfallgefahren, die Zuordnung der Call-Center-Agenten durch die Verwaltung sei eigenmächtig erfolgt und daher nicht statthaft, die Bildung von Gefahrtarifstellen für Unternehmen mit Kriterienkatalog und QM-System sei ermessensfehlerhaft, die Vertreterversammlung sei nicht ordnungsgemäß über Änderungen der Abgrenzungskriterien und über die nicht ausreichende Nacherhebung informiert worden und die Antragsgegnerin habe die Prüfungen des Rechnungsprüfdienstes nicht verwertet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. Mai 2002 Bezug genommen.
Das SG hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid mit Beschluss vom 22. August 2002 abgelehnt: Der Antrag sei nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und insgesamt zulässig. Er sei jedoch nicht begründet. Das erforderliche überwiegende Aussetzungsinteresse der Antragstellerin wäre nur zu bejahen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestünden oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts wären zu bejahen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als der Misserfolg. Aus dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 10. Dezember 1999 - Az: L 3 U 341/99 ER - ergäben sich indessen Gesichtspunkte, die für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bzw. Veranlagungsbescheides sprächen, der für Zeitarbeitsunternehmen nur zwei gesonderte Gefahrtarifstellen aufweise. Dieser Rechtsauffassung schließe sich die Kammer im summarischen Prüfungsverfahren vollinhaltlich an und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten aus anderen Verfahren bekannten Urteile. Die Vollziehung hätte für die Antragstellerin überdies auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 30. August 2002 zugestellten Beschluss am 11. September 2002 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, der angefochtene Beschluss halte einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung nicht stand. Das SG habe sich mit den Ausführungen in der Antragschrift nicht auseinandergesetzt. Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin im Einzelnen die Begründungen der Urteile des Sächsischen LSG vom 7. März 2001 - L 2 U 51/99 - und des LSG Schleswig-Holstein vom 6. Februar 2002 - L 6 U 50/01 -. Außerdem ist sie der Meinung, der Gefahrtarif 2001 sei unwirksam, weil danach erstmalig keine Herabsetzungsmöglichkeit mehr gegeben sei, gleichzeitig die Antragsgegnerin aber trotz entsprechender Anträge in der Vertreterversammlung kein Prämiensystem nach § 162 Abs. 2 SGB VII vorgesehen habe. Nicht zu folgen sei überdies der Auffassung des SG, eine unbillige Härte liege erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Existenzvernichtung vor. Denn der Zinsschaden (5 % Differenz zwischen Kapitalmarktzins und gesetzlichem Zins) führe b...