nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 02.07.2002; Aktenzeichen S 71 U 135/02 ER) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. Juli 2002 wird aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Vollziehung eines Beitragsbescheides für das Jahr 2001 in Höhe von 30 % des festgesetzten Beitrages auszusetzen.
Die Antragstellerin, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ist Mitglied der Antragsgegnerin. Sie wurde mit dem Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2001 nach dem 1. Januar 2001 an geltenden Gefahrtarif zu den Gefahrtarifstellen 52 (Gefahrklasse 0,56) und 53 (Gefahrklasse 10,66) veranlagt. Gegen den Veranlagungsbescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben. Gestützt auf den Veranlagungsbescheid erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Beitragsbescheid für 2001 vom 24. April 2002. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch. Am 6. Juni 2002 hat sie beim Sozialgericht - SG - Oldenburg beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den vorgenannten Beitragsbescheid in Höhe von 14.117,58 EUR wiederherzustellen. Sie hält diesen Antrag nach §§ 86a Abs. 2 Nr. 1 und 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - für begründet und macht geltend: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Veranlagungs- und des darauf gestützten Beitragsbescheides. Sie halte die gesetzliche Grundlage (§ 157 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VII) für die Aufstellung des Gefahrtarifs im Anschluss an die Abhandlung von Papier/Möller (SGb 1998, 337) für verfassungswidrig und die Zusammenfassung aller gewerblichen Arbeitnehmer in einer Gefahrtarifstelle für unzulässig. Der Gefahrtarif sei auch deshalb unwirksam, weil er erstmals keine Herabsetzungsmöglichkeit mehr enthalte und die Lohnsummen für 15 % der in der Zeitarbeitsbranche beschäftigten Mitarbeiter falsch zugeordnet seien. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Vollziehung des Beitragsbescheides habe eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene unbillige Härte zur Folge. Denn die Verzinsung der Beiträge mit 4 % im Fall einer Rückerstattung werde ihren Interessen nicht gerecht, weil sie ihre Bankkredite höher verzinsen müsse. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. Juni 2002 Bezug genommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 2. Juli 2002 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 2002 in Höhe von 14.117,58 EUR angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG und unter Heranziehung von § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG habe das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung stärker auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, wobei im vorliegenden Fall ernste Zweifel (an der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides) genügten. Die Antragstellerin habe vorliegend bedenkenswerte Erwägungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs 2001 und des darauf gestützten Beitragsbescheides vorgetragen. Demgemäß halte es das Gericht für gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise anzuordnen. Dies um so mehr, als die vollständige Erfüllung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin einen nicht wieder gut zu machenden Zinsnachteil bedeute. Denn diese könne bei einem künftigen Obsiegen nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zurückverlangen (§ 27 Abs. 1 SGB IV), nicht aber den von ihr zu leistenden erheblich höheren Bank-Zinssatz von 8 % und mehr. Auch erscheine bei der teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Deckung des Finanzbedarfs der Antragsgegnerin nicht ernstlich gefährdet.
Gegen diesen ihr am 8. Juli 2002 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 12. Juli 2002 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die ganz überwiegende Anzahl von Sozialgerichten und alle Landessozialgerichte, die sich bereits mit der Materie beschäftigt hätten, ihren Gefahrtarif für rechtmäßig erklärt hätten. Entgegen der Ansicht des SG halte sie es nicht für ausreichend, wenn bedenkenswerte Erwägungen gegen einen Gefahrtarif vorgebracht würden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des SG Oldenburg vom 2. Juli 2002 aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG Oldenburg vom 2. Juli 2002 zurückzuweisen.
Sie weist nochmals auf den ihr im Fall des Obsiegens in der Hauptsache entstehenden Zinsnachteil hin und wendet sich im Einzelnen gegen die von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen der Landessozialgerichte. Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. August 2002 Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Einer vergleichsweisen Regelung in dem Sinn, dass die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides unter einer Auflage (Bankbürgschaft) ausgesetzt wird, hat die Antragsgegnerin nicht z...