Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. volljähriger Haushaltsangehöriger. Regelsatzhöhe. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelung im Vergleich zum SGB 2
Leitsatz (amtlich)
Wer als erwachsener behinderter Mensch im Haushalt seiner Eltern wohnt, erhält im Falle der Bedürftigkeit (nur) den Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen.
Orientierungssatz
1. Als Haushaltsvorstand ist die Person anzusehen, die nach ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat.
2. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung zum vergleichbaren Personenkreis des SGB 2 besteht nicht, auch wenn haushaltsangehörige, erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 25. Lebensjahr als alleinstehend iS von § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 gelten, weil sie gem § 7 Abs 3 SGB 2 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind. Denn das für den Bereich des SGB 12 geltende Regelsatzsystem mit der Haushaltsvorstandlösung wurde nicht für den Bereich des SGB 2 übernommen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 20. April 2007 ist nicht begründet. Das SG hat in diesem Beschluss zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller, der als behinderter Mensch in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern lebt und ua Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen erhält, höhere Leistungen nicht erhalten kann, insbesondere nicht den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 345,00 €. Der Senat verweist daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Beschlussgründe, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass, von der sozialgerichtlichen Entscheidung abzuweichen.
Der im Juni 1974 geborene Antragsteller ist anspruchsberechtigt für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nach § 42 Abs 1 Nr 1 SGB XII umfassen die Leistungen den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII. Danach wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarf nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. In § 3 Regelsatzverordnung wird bestimmt, dass die Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen sind. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes; der Regelsatz für sonstige Haushaltsangehörige beträgt ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes, § 3 Abs 2 Nr 2 Regelsatzverordnung.
Die Höhe des Regelsatzes für Haushaltsvorstände oder Alleinstehende (Eckregelsatz) betrug ab 1. Januar 2005 345,00 € monatlich (Verordnung vom 25. Januar 2005, Niedersächsisches GVBl 2005, Seite 43; Verordnung vom 23. August 2005, Niedersächsisches GVBl 2005, Seite 275; Verordnung vom 25. Oktober 2006, Niedersächsisches GVBl 2006, Seite 465). Der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt demnach 276,00 € (80 vom Hundert des Regelsatzes von 345,00 €). Dieser Regelsatz von 276,00 € für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Antragsteller zu (der seit dem 1. Januar 2005 in seiner Bedarfsberechnung eingestellt wird), nicht dagegen der Regelsatz für den Haushaltsvorstand, weil der Antragsteller kein Haushaltsvorstand im Sinne des § 3 Abs 1 Regelsatzverordnung ist. Als Haushaltsvorstand ist die Person anzusehen, die nach ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (vgl W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl 2006, § 3 Regelsatzverordnung Rdnr 5). Da der Antragsteller in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern wohnt, ist als Haushaltsvorstand in diesem Sinne entweder der Vater oder die Mutter anzusehen. Auch der Antragsteller selbst scheint nicht ernsthaft davon auszugehen, dass er als Haushaltsvorstand im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften anzusehen ist.
Sein Einwand zielt daher im Wesentlich auf eine seines Erachtens gleichheitswidrige Benachteiligung zum vergleichbaren Personenkreis des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die insoweit maßgebliche Regelung in § 20 Abse 2 und 2a SGB II unterscheidet bei der Festlegung der Leistungshöhe nicht zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen. Nach § 20 Abs 2 SGB II beträ...