Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.04.2023; Aktenzeichen B 9 SB 36/22 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 statt 70.

Der im Jahr 1951 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten erstmalig am 18. Februar 2011 die Feststellung einer Behinderung, des GdB sowie der hierdurch bedingten Merkzeichen. Er begründete dies mit erlittenen Wirbelfrakturen, einer Osteoporose und einem Zustand nach Schlaganfall. Aus steuerlichen Gründen begehrte er die rückwirkende Feststellung ab Oktober 2010.

Die Beklagte holte Befundberichte bei dem Orthopäden G. und dem Neurologen und Psychiater H. ein. Entsprechend der gutachtlichen Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2011 einen GdB von 30 für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 9. Februar 2011 und einen GdB von 50 ab dem 10. Februar 2011 fest. Hierbei berücksichtigte sie eine Funktionsstörung der Wirbelsäule, ein Schulter-Arm-Syndrom rechts und eine Osteoporose (Einzel-GdB von 30) sowie Konzentrationsstörungen mit Depressionen nach Hirninfarkt (Einzel-GdB von 30).

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte einen höheren GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) geltend. Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht des Orthopäden ein. Entsprechend der gutachtlichen Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2011 zurück, da die erfolgte GdB-Feststellung zutreffend sei und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht vorlägen.

Am 8. Juli 2011 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat angegeben, unter erheblichen Funktionsstörungen der Wirbelsäule bei schwerer Osteoporose zu leiden. Weitere Einschränkungen ergäben sich aufgrund eines im Jahr 1979 erlittenen Unfalls am rechten Arm, einer Arthrose im rechten Großzehgrundgelenk, neurologischer Ausfälle verbunden mit Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen sowie einer schweren Depression. Auch habe er im Juni 2011 erneut einen Schlaganfall erlitten. Zudem könne er eine Wegstrecke von 50 Metern kaum bewältigen.

Das SG Bremen hat Befundberichte von dem Neurologen und Psychiater, dem Orthopäden und der Praxis für Physiotherapie I., J., K. eingeholt. Sodann hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und Chirotherapie L. mit Zusatzbegutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie M.. Die Sachverständigen haben den Kläger am 4. Oktober 2012 untersucht.

In seinem Gutachten vom 30. Oktober 2012 führt der Sachverständige M. aus, dass bei dem Kläger eine leicht ausgeprägte hirnorganische Leistungsschwäche, vor allem in zeitlicher Hinsicht (Einzel-GdB von 20), leicht ausgeprägte depressive Störungen mit Neigung zum Alkoholmissbrauch (Einzel-GdB von 10) und leicht ausgeprägte Koordinationsstörungen (Einzel-GdB von 10) bestünden. Insgesamt erachtet der Sachverständige M. einen GdB von 30 auf nervenärztlichem Gebiet für angemessen.

Der Sachverständige L. kommt in seinem Gutachten vom 16. Januar 2013 zu dem Ergebnis, dass für die Folgen der erlittenen Wirbelbrüche ein GdB von 30, für das beidseits aufgetretene Schulterengpasssyndrom ein GdB von 10 und für die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenks mit aufgehobener Unterarmwendbewegung ein GdB von 20 gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung der Einschätzung des Sachverständigen M. sei insgesamt ein GdB von 60 anzunehmen. Die Zuerkennung des Merkzeichens G sei hingegen nicht gerechtfertigt.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 hat die Beklagte ein erstes Vergleichsangebot abgegeben, wonach bei dem Kläger unter Berücksichtigung einer Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogen- und Handgelenk (Einzel-GdB von 20) ein GdB von 60 ab dem 11. Juli 2011 feststellt werden könne. Der Kläger hat dieses nicht angenommen.

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass sich sein Gesundheitszustand auf HNO-ärztlichem Fachgebiet verschlechtert habe, hat das SG Bremen einen Befundbericht des HNO-Arztes N. eingeholt. Daraufhin hat die Beklagte als weitere Funktionsbeeinträchtigung eine Schwerhörigkeit und Ohrgeräusche mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigt, ohne den Gesamt-GdB hoch zu stufen.

Aufgrund eines zwischenzeitlich gestellten Verschlimmerungsantrags des Klägers bei der Beklagten hat das SG Bremen das Verfahren mit Beschluss vom 27. November 2013 ruhend gestellt. Im April 2014 ist das Verfahren wiederaufgenommen worden.

Der Kläger hat mitgeteilt, dass er unter einer Alkohol- und Medikamentensucht leide und diesbezüglich ebenfalls von H. behandelt werde. Ein Attest des Internisten O. hat er zur Akte gereicht.

Auf Antrag des Klägers hat das SG Bremen n...

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