Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung iVm den Richtlinien des "Niedersachsen-Kombi". Ermessensspielraum bei der Bestimmung des förderungsfähigen Personenkreises
Leitsatz (amtlich)
Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn im Erlass über den " Niedersachsen - Kombi " die Bezieher von laufenden Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden.
Orientierungssatz
Zum rechtmäßigen Ausschluss eines Beziehers von Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 und ergänzenden Leistungen nach SGB 2 von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 1 SGB 2 iVm den Richtlinien "Niedersachsen-Kombi" mangels Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis des niedersächsischen Arbeitsmarktprogrammes.
Tenor
Die Beschwerdeverfahren unter den Aktenzeichen L 13 AS 17/06 ER und L 13 AS 23/06 ER werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren zum Aktenzeichen L 13 AS 17/06 ER führt.
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 2006 und vom 14. November 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Höhe der ihnen als Bedarfsgemeinschaft zustehenden Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.
Der im Februar 1953 geborene Antragsteller zu 1. ist mit der im April 1958 geborenen Antragstellerin zu 2. verheiratet; die Antragsteller zu 3. bis 5. sind ihre Kinder, die mit ihnen zusammen in einem Haushalt leben und wirtschaften. Der Antragsteller zu 1. bezieht Arbeitslosengeld - Alg - nach den Regeln des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - und geht außerdem bei einem Taxi-Unternehmen einer Nebentätigkeit nach, für die er Einkünfte in wechselnder Höhe bezieht. Die Antragsteller zu 4. und 5. besuchen die Schule; die am 31. Januar 1987 Antragstellerin zu 3. erhält als Auszubildende eine Ausbildungsvergütung. Früher erhielten die Antragsteller laufende (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Seit dem 1. Januar 2005 gewährt die Antragsgegnerin der Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt.
Dabei wurde die Antragstellerin zu 3. seit ihrer Volljährigkeit nicht der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und erhielt eigene Leistungen nach dem SGB II. Die übrigen Antragsteller wurden als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Mit Änderungsbescheid vom 12. September 2006 wurde für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 der Leistungsanspruch der Antragsteller neu geregelt und die Antragstellerin zu 3. aufgrund der Änderung des § 7 SGB II zum 1. August 2006 wieder mit in die Berechnung der Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Dabei wurde für sie ein monatlicher Regelsatz i. H. v. 276,00 € bei der Berechnung der Leistungen in Ansatz gebracht. Insgesamt wurde den Antragstellern eine monatliche Leistung i. H. v. 236,39 € zuerkannt.
Dagegen legte der Antragsteller zu 1. sinngemäß namens und im Auftrage der übrigen Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Wiedereingliederung der Antragstellerin zu 3. in die Bedarfsgemeinschaft zu dem rechtswidrigen Ergebnis führe, dass nunmehr insgesamt verglichen mit den früheren Leistungen 69,00 € weniger zur Verfügung stünden. Dies stelle einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Außerdem sei die Berechnung - selbst wenn man sich auf den Standpunkt der Antragsgegnerin stelle - unzutreffend erfolgt, denn es würden zu viel Kindergeldzahlungen als Einkommen in Abzug gebracht.
Am 30. September 2006 hat sich der Antragsteller zu 1. zugleich sinngemäß namens der übrigen Antragsteller an das Sozialgericht - SG - Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 als unbegründet zurückgewiesen (Aktenzeichen: S 49 AS 1335/06 ER). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einbeziehung der noch nicht 25 Jahre alten Antragstellerin zu 3. in die Bedarfsgemeinschaft der neuen, seit dem 1. August 2006 geltenden Rechtslage nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entspreche. Auch sei es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass für den Personenkreis der erwachsenen Haushaltsangehörigen bei der Berechnung der Regelleistungen lediglich ein auf 80 v. H. verminderter Regelsatz in Ansatz gebracht werde.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu 1. sinngemäß zugleich für die übrigen Antragsteller am 25. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Landessozialgericht - LSG - unter dem Aktenzeichen L 13 AS 23/06 ER geführt.
Mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 hat die Antragsgegnerin für die Antragsteller die ihnen in dem Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 zustehenden Leistungen neu geregelt und als monatlich zustehende Leistungen 601,08 € festgesetzt. Bei der Berechn...