Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Vertragsarztangelegenheit. Bestimmung des zuständigen Gerichts. Krankenhausvergütungsstreit. Anhängigkeit ab 1.4.2008. niedersächsische Sozialgerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Für Krankenhausvergütungsverfahren, die ab dem 1.4.2008 in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit anhängig geworden sind oder anhängig werden, ist nach § 57a Abs 3 SGG idF des Art 1 Nr 12 SGG/ArbGGÄndG vom 26.3.2008 (BGBl I, 444) das Sozialgericht Hannover zuständig.
Tenor
Es wird bestimmt, dass das Sozialgericht Hannover das zuständige Gericht ist.
Gründe
I.
Der Beschluss betrifft die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin betreibt ein Klinikum. Sie begehrt von der Beklagten die Vergütung für Behandlungen einer Versicherten der Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Das SG Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 25. Juni 2008 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Hannover verwiesen. Dieses hält sich ebenfalls für örtlich unzuständig und hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen (Beschluss des SG Hannover vom 28. August 2008).
II.
Die Anrufung des LSG Niedersachsen-Bremen zur Bestimmung des für den Rechtsstreit örtlich zuständigen SG ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG zulässig.
Die Verweisung des Rechtsstreits vom SG Lüneburg an das SG Hannover ist zutreffend.
Örtlich zuständig ist das SG Hannover. Das folgt aus § 57a Abs. 3 SGG idF des Art. 1 Nr. 12 Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444 (SGGArbGGÄndG) - SGG nF -. § 57a Abs. 3 SGG nF lautet: “In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, ist - soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt - das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.„ Diese Vorschrift ist am 1. April 2008 in Kraft getreten (Art. 5 SGGArbGGÄndG).
Die Voraussetzungen des § 57a SGG nF liegen vor.
Die Klage ist am 28. April 2008 - und damit nach Inkrafttreten des § 57a SGG nF - beim SG Lüneburg anhängig geworden.
Die Klage betrifft einen Vertrag auf Landesebene.
Streitgegenstand der Klage ist eine Vergütungsforderung der Klägerin gegen die Beklagte aus Anlass der Krankenhausbehandlung einer Versicherten der Beklagten. Anspruchsgrundlage für diesen Vergütungsanspruch ist der gemäß § 112 SGB V abgeschlossene Vertrag zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und dem AOK-Landesverband Niedersachsen, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen, dem IKK-Landesverband Niedersachsen, der Bundesknappschaft -Verwaltungsstelle Hannover-, der Hannoverschen landwirtschaftlichen Krankenkasse, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. -Landesvertretung Niedersachsen- und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. -Landesvertretung Niedersachsen- vom 1. November 1992 (Nds. Sicherstellungsvertrag) iVm §§ 108 ff SGB V.
Nach § 112 Abs. 1 SGB V schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge - sog. Sicherstellungsverträge -, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen. Ziel dieser Verträge ist es, das einzelne nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus in die Versorgung der Versicherten einzubinden. Zwar setzen die §§ 108 ff. SGB V eine grundsätzliche Vergütungspflicht der Krankenkassen als selbstverständlich voraus, wenn ein gesetzlich Versicherter in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt wird und die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 33/99 R - in BSG SozR 3-2500 § 112 Nr. 1). Welche Bedingungen jedoch bei der Aufnahme und Entlassung der Versicherten, bei der Kostenübernahme, der Entgeltabrechnung sowie der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung erfüllt sein müssen, damit ein konkreter Vergütungsanspruch im Einzelfall entsteht, regelt der Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 SGB V. An diesen Sicherstellungsvertrag ist jede einzelne Krankenkasse und jedes einzelne zugelassene Krankenhaus bei der Behandlung eines gesetzlich krankenversicherten Patienten unmittelbar gebunden, wie § 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V ausdrücklich bestimmt. Denn nach § 112 Abs. 1 SGB V ist der Sicherstellungsvertrag für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
Der Nds. Sicherstellungsvertrag ist ein Vertrag iSd § 112 SGB V. Er ist ausdrücklich zu den Bereichen des § 112 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4 und 5 SGB V abgeschlossen worden. Er regelt die Pflichten, die von Krankenhaus und Krankenkasse bei der Krankenhausbehandlung eines gesetzlich versicherten Patienten zu beachten sind und von deren Einhaltung der...