nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 17.01.2001; Aktenzeichen S 7 U 20/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Gesundheitsstörungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule als Berufskrankheit (BK) und die Zahlung einer Verletztenrente. Der 1948 geborene Kläger war vom 3. Juli 1967 bis 31. Juli 1994 mit Unterbrechungen als Gleisbauer bzw. Facharbeiter für Gleisbautechnik beschäftigt. 1989 traten Rückenbeschwerden auf. Das am 14. März 1995 durchgeführte Computertomogramm (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab eine Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) L5 gegenüber S1 mit Spondylolyse (Spaltbildung im Bereich des Wirbelbogens) und eine ganz flache mediale Protrusion (Vorwölbung) der Bandscheibe L4/5 (Bericht Dres. C. vom 15. März 1995).

Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen als BKen. Die Beklagte holte das unfallchirurgische Gutachten der Frau Dr. D. vom 5. Juli 1999 ein. Nach der Beurteilung der Gutachterin liegt eine BK nicht vor. Zwar ließen sich bandscheibenbedingte Veränderungen in den Segmenten L5/S1 und L2/3 erkennen. Die geringen degenerativen Aufbrauchzeichen im Bereich der LWS seien jedoch nicht altersüberschreitend. Außerdem finde sich an der LWS als schicksalhafte Erkrankung ein Wirbelgleiten im Segment L5/S1. Die Spondylolyse und das Wirbelgleiten hätten der Bandscheibendegeneration in diesem Segment Vorschub geleistet. Dem stimmte die Gewerbeärztin E. in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 1999 zu. Mit Bescheid vom 4. August 1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, insbesondere die Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) seien ein typisches Krankheitsbild der schweren körperlichen Arbeiten eines Gleisbauers. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass Frau Dr. D. das Wirbelgleiten als schicksalhafte Erkrankung beurteile. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1999 (abgesandt am 28. Dezember 1999) zurück.

Die dagegen am 25. Januar 2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Urteil vom 17. Januar 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine BK der Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) liege nicht vor, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen fehlten. Abgesehen davon zeige die Halswirbelsäule (HWS) des Klägers auch nur altersentsprechende degenerative Veränderungen. Eine Erkrankung der BWS sei keine Listenerkrankung. Eine BK der Nr. 2110 scheitere ebenfalls an den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Auch eine BK Nr. 2108 liege nicht vor, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beschwerden des Klägers im Segment L5/S1 seien durch das festgestellte Wirbelgleiten zu erklären, die nicht berufsbedingten Veränderungen im Bereich der BWS bewiesen darüber hinaus körpereigene anlage- und schicksalsbedingte Degenerationsvorgänge im Bereich der Wirbelsäule des Klägers.

Gegen dieses am 19. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Februar 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten habe eine unzutreffende Arbeitsplatzanalyse gefertigt, deshalb würden seine Wirbelsäulenerkrankungen heute pauschal als schicksalhaft abgehandelt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

1. das Urteil des SG Oldenburg vom 17. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1999 aufzuheben,

2. festzustellen, dass seine Wirbelsäulenbeschwerden Folgen einer BK sind,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 60 v.H. der Vollrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 17. Januar 2001 zurückzuweisen.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten von Dr. F. vom 5. April 2002 eingeholt.

Die Beteiligten sind mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 8. April 2002 und 21. Mai 2002 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

II.

Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).

Das SG und d...

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