nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 25.08.1998; Aktenzeichen S 7c U 70082/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anl. zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Zahlung von Verletztenrente.

Der im Februar 1939 geborene Kläger war als landwirtschaftlicher Gehilfe (1956 bis 1957), als Verkaufsfahrer (Oktober 1957 bis Juli 1970) und ab August 1970 durchgehend bei der Firma C. beschäftigt. Dabei war er zunächst bis 1. Februar 1982 als Außendienstmitarbeiter ohne schweres Heben und Tragen und danach bis Juli 1993 im Lagerbereich dieses Unternehmens mit dem Abpacken, Annehmen und Ausgeben von Mineralstoffen und anderen Waren beschäftigt. Vom 5. August 1993 bis 31. Oktober 1994 war er arbeitsunfähig. Seit 1. November 1994 ist er im Labor der C. ohne schweres Heben und Tragen eingesetzt.

Am 15. August 1994 machte der Kläger die Anerkennung einer BK Nr. 2108 geltend. Er gab an, dass die von ihm seit 1982 getragenen Säcke zwischen 25 und 50 kg gewogen hätten. Die Beklagte zog eine Stellungnahme der Firma C. vom 19. Oktober 1994 sowie Arztbriefe des Dr. D. vom 9. Oktober und des Dr. E. vom 10. Dezember 1994 bei. Der technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD) verneinte in der Stellungnahme vom 4. Juli 1995 das Heben und Tragen schwerer Lasten im erforderlichen Umfang für den Zeitraum bis 1982 und ab 1990. Mit Bescheid vom 11. September 1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK Nr. 2108 ab, da der Kläger nicht langjährig schwere Lasten gehoben und getragen habe. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1997).

Hiergegen hat der Kläger am 24. März 1997 Klage erhoben und seine körperlichen Belastungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma C. im Einzelnen geschildert. Zudem hat er mehrere Bescheinigungen seiner Arbeitgeberin überreicht. Die Beklagte hat drei Stellungnahmen des TAD vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat mit Urteil vom 25. August 1998 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) vom 5. Februar 1998, Az. L 6 U 178/97 gestützt. Der BK Nr. 2108 der Anl. zur BKV fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

Gegen dieses ihm am 24. September 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Gegen das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Dr. F. hat er vorgetragen, eine anlagebedingte Schädigung bestehe bei ihm nicht, da in seiner Familie nicht gehäuft Bandscheibenleiden aufgetreten seien. Ursache für das bei ihm bestehende Wirbelgleiten und die Skoliose seien seine beruflichen Belastungen bei der Firma C ... Dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien - wovon die Beklagte nunmehr auch im Berufungsverfahren ausgehe - spreche für die berufsbedingte Entstehung des Bandscheibenschadens.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. August 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 11. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1997 aufzuheben,

2. festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lenden-wirbelsäule Folgen einer BK Nr. 2108 der Anl. zur BKV sind,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. August 1998 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten Mainz-Dortmunder-Dosismodells die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK Nr. 2108 erfülle, lägen die medizinischen Voraussetzungen dieser BK nicht vor.

Der Senat hat Auskünfte der Barmer Ersatzkasse vom 18. Dezember 1998 und 10. Dezember 1999, den Befundbericht des Dr. D. vom 28. April 1999 und dessen medizinische Unterlagen beigezogen. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des TAD vom 16. März 2000 vorgelegt. Anschließend ist das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. F. vom 10. August 2001 eingeholt worden.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch auch hinsichtlich des nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Feststellungsantrages unbegründet. Eine BK der LWS iSd Nr. 2108 der Anl. zur BKV kann nicht mit der im Recht der gesetzlich...

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