nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 24.04.2001; Aktenzeichen S 14 U 62/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu zahlen.
Der im Dezember 1939 geborene Kläger war seit September 1955 - abgesehen von einer Unterbrechung durch den Wehrdienst - durchgehend als Steinmetz, und dabei von April 1965 bis Juni 1995 als selbstständiger Steinmetz, beschäftigt. Nach einer Auskunft des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten erfüllt der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen des Dr. B. bei und holte anschließend das Gutachten des Orthopäden Dr. C. vom 23. April 1996 ein. Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 lehnte sie die Anerkennung der BK Nr. 2108 ab: Die bei dem Kläger bestehenden vorauseilenden Verschleißerscheinungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, insbesondere die deutlichen Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume in den beiden unteren lumbalen Segmenten seien nicht auf die berufliche Tätigkeit, sondern auf eine anlagebedingte Übergangsstörung zurückzuführen. Der Kläger leide an einer hyperostotischen Form einer Spondylosis deformans.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Stellungnahme des Orthopäden D. vom 4. Dezember 1996 vor. Hierzu holte die Beklagte eine Stellungnahme der Orthopäden Dres. E. vom 25. Februar 1997 ein und wies den Widerspruch anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1997 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28. April 1997 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass sich die rheumatischen Veränderungen im Bereich der BWS deutlich von seinen beruflich bedingten Veränderungen in der LWS unterscheiden. Es lägen bei ihm zwei völlig unabhängige Krankheitsbilder vor. Da das Segment L1/L2 in der Regel sehr selten belastungskonforme Veränderungen aufweise, könne die Tatsache, dass dieses Segment bei ihm von Verschleißerscheinungen verschont geblieben sei, nicht gegen den beruflichen Zusammenhang sprechen. In seiner Familie seien bislang keine rheumatischen oder sonstige Erkrankungen aufgetreten. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Segment L1/2 keine und das Segment L2/3 nur altersübliche Verschleißerscheinungen aufweise. Für die degenerativen Veränderungen in den unteren Segmenten sei die lumbosakrale Aufbaustörung sowie die rheumatische Erkrankung (Morbus Forestier, hyperostotische Spondylose) im Bereich der BWS ursächlich. Die Gutachter Dres. F. seien übereinstimmend zu dem gleichen Ergebnis gekommen.
Der Kläger hat das Attest des Orthopäden D. vom 27. Juli 1997 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat mit Urteil vom 24. April 2001 die Klage abgewiesen: Die von Dr. C. mitgeteilte hyperostotische Form einer Spondylosis deformans entspreche nicht dem Bild einer primär bandscheibenbedingten Erkrankung iS der BK Nr. 2108. Die Verschmälerung der Zwischenwirbelräume in den beiden unteren lumbalen Segmenten sei als sekundäre Schädigung im Rahmen dieser hyperostotischen Spondylose aufzufassen. Dieses Ergebnis habe Dr. G. bestätigt. Weiterhin bestehe bei dem Kläger eine lumbosakrale Aufbaustörung in Gestalt einer Verwachsung des 5. Lendenwirbelkörpers mit dem Kreuzbein. Die Veränderungen an der BWS seien ausschließlich und an der LWS weit überwiegend auf die rheumatische WS-Erkrankung (Morbus Forestier) sowie die lumbosakrale Aufbaustörung zurückzuführen. Die abweichende Einschätzung des Arztes D. habe demgegenüber nicht zu überzeugen vermocht.
Gegen dieses an ihn am 20. Juni 2001 abgesandte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass das Gutachten des Dr. C. nicht zu verwerten sei. Eine lumbosakrale Aufbaustörung mit einer Verwachsung des 5. Lendenwirbels bestehe bei ihm nicht.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1997 aufzuheben,
2. festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS Folge der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. April 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat eine Stellungnahme des Orthopäden D. vom 7. Januar 2002 vorgelegt.
Mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 20. November 2001 und 2. April 2002 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erac...