nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 13.11.2001; Aktenzeichen S 6 U 157/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ((BKV) bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung) anzuerkennen und ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der im Februar 1959 geborene Kläger war nach der Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland zunächst 1977/1978 als ungelernter Schlosser in einer Maschinenfabrik, danach bis 1981 als Verzinker und anschließend ab 18. August 1981 als Chemiearbeiter bei der Firma E. GmbH & Co. KG in F. beschäftigt. Vom 6. Dezember 1994 an war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 1995.
Im März 1997 beantragte der Kläger die Anerkennung der BK Nr. 2108. Er habe bei seiner Arbeit als Chemiearbeiter ständig bis 50 kg schwere Chemikaliensäcke heben und tragen müssen. Dem Antrag beigefügt waren die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 24. Oktober 1995 (G.) und vom 29. November 1996 (H.) sowie das für das Arbeitsgericht I. erstattete Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin J. vom 30. Juni 1996. In dem Fragebogen vom 4. April 1997 gab der Kläger selbst an, 8 Stunden am Tag Lasten mit einem Gewicht von 20 bis 25 kg getragen zu haben. Die Firma E. teilte unter dem 21. April 1997 mit, der Kläger habe 8 mal pro Tag Lasten mit 25 kg und 4 mal pro Tag mit 50 kg getragen. Die Beklagte holte Befundberichte des Radiologen K., des Orthopäden L. vom 21. April 1997, des M. vom Mai 1995 und den Entlassungsbericht über ein Heilverfahren in der Klinik N. O. (vom 15. Dezember 1994 bis 26. Januar 1995) ein und zog die Unterlagen des Versorgungsamtes Braunschweig bei. Weiterhin wurde der Bericht des Neurologen P. vom 24. Juli 1997 und der des Q., R., S., T., vom 31. Juli 1997 nebst Unterlagen des U. beigezogen. Die technische Aufsichtsbeamtin (TAB) V. kam in ihrer Stellungnahme vom 1. September 1997 zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Langjährigkeit und des Gewichts erfüllt seien, hinsichtlich der Frage der Häufigkeit aber im Grenzbereich lägen. Der Kläger habe pro Schicht etwa 15 mal schwere Lasten von 20 bis 50 kg gehoben und getragen und hier auch Zwangshaltungen eingenommen. Im Übrigen sei er insgesamt 888 Tage arbeitsunfähig gewesen. Danach zog die Beklagte die Krankenunterlagen des M. bei und holte auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Unfallchirurgen W. vom 5. Juni 1997 das Gutachten des X. vom 23. November 1997 ein. Diese führten einen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 wie auch deutlich vorausseilende Verschleißerscheinungen im Bewegungssegment LWK1/2 auf die beruflichen Belastungen zurück und schätzten die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 von Hundert ein. Nicht berufsbedingt seien dagegen die röntgenologisch im Brustwirbelsäulen(BWS)-Bereich nachweisbaren Verschleißerscheinungen sowie die röntgenologisch nachweisbare Nearthrose zwischen dem Querfortsatz LWK 5 rechts und dem darunter gelegenen 1. Kreuzbeinwirbel. W. hielt in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 12. Januar 1998 den Kausalzusammenhang unter Hinweis auf die deutliche Scheuermann sche Erkrankung im Brust-Lendenwirbelsäulenübergang und wegen des Fehlens belastungstypischer Veränderungen - osteochondrotische Reaktion der unteren LWS oder spondylotische Reaktion der oberen LWS - für nicht wahrscheinlich. Zudem spräche das Verteilungsmuster in den oberen Segmenten der LWS gegen den beruflichen Zusammenhang. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 1998 die Anerkennung und Entschädigung einer BK Nr. 2108 ab. Der Widerspruch wurde nach Einholung einer Stellungnahme des W. vom 26. Juni 1998 mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1998 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 3. September 1998 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat das Gutachten des Orthopäden Y. vom 31. Dezember 1999 eingeholt. Der Kläger hat daraufhin das Attest des Orthopäden Z. vom 22. Februar 2000 vorgelegt. Anschließend ist das Gutachten des Orthopäden AB. vom 3. September 2001 erstattet worden. Gestützt auf das Ergebnis beider Gutachten hat das SG Braunschweig mit Urteil vom 13. November 2001 die Klage abgewiesen. Zwar lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen auch nach Einschätzung der Beklagten vor. Der Kläger erfülle aber nicht die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108. Zwar bestehe bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS. Gegen den Kausalzusammenhang dieser Erkrankung mit der beruflichen Tätigkeit de...