Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Vorliegen einer vom Besitz der Fahrerlaubnis abhängenden Einstellungszusage. Ermessensreduzierung auf Null
Leitsatz (amtlich)
Liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung in bestimmter Höhe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Von einer derartigen Fallkonstellation ist bei einer beantragten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm § 45 SGB 3 für den Erwerb einer Fahrerlaubnis dann auszugehen, wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, so dass der mit der Förderung verfolgte Zweck (Erlangung des Arbeitsplatzes) nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 06. September 2011 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen weiteren Zuschuss zu den bis zum 31. Oktober 2011 entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B bis zur Höhe von 891,20 € mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Auszahlung der jeweilige Erstattungsbeträge nur gegen Vorlage der Zwischenrechnungen bzw. der Schlussrechnung der Fahrschule erfolgt und auch Direktzahlungen des Antragsgegners an die Fahrschule vorgenommen werden können.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in H. bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 06. September 2011, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Mit dieser sollte der Antragsgegner verpflichtet werden, dem Antragsteller vorläufig einen höheren Zuschuss zu den Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B (Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung) zu gewähren.
Der 1983 geborene Antragsteller steht seit Februar 2008 im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), zunächst bei der ARGE P. und seit dem 01. August 2009 bei dem Antragsgegner. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller, der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin und dem gemeinsamen Kind Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01. August 2011 bis 31. Januar 2012 in Höhe von insgesamt 1.119,89 € monatlich bzw. (ab 01. Dezember 2011) 1.255,00 € monatlich (Bescheid vom 12. Juli 2011).
Der Antragsteller war bislang noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Am 14. Mai 2010 stellte er beim Stadtamt H. - Fahrerlaubnisbehörde - einen Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Im Hinblick auf früheren Betäubungsmittelkonsum bestehende Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers wurden durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 12. Juli 2011 ausgeräumt, sodass der Antragsteller für die Fahrerlaubnisprüfung zugelassen wurde (Bescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde vom 05. September 2011). Die voraussichtlichen Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B betragen laut Kostenvoranschlag der I. in H. vom 11. August 2011 1.391,20 €. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. August 2011 eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ("Pauschale für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B") in Höhe von 500,00 €. Dieser Betrag wurde dem Antragsteller auf sein Konto überwiesen. Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2011 Widerspruch ein mit dem Ziel der Übernahme der Gesamtkosten. Über diesen Widerspruch hat der Antragsgegner - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden.
Am 22. August 2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Bremen um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und unter Vorlage einer Einstellungszusage der Firma J. vom 08. August 2011 geltend gemacht, dass er am 03. Oktober 2011 bei dieser Firma als Bürokaufmann im Vertrieb anfangen könne. Diese Tätigkeit sei mit häufigen Dienstreisen verbunden, sodass der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich sei.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass für die positive Bescheidung des Förderantrages des Antr...