Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Übernahme der Kosten für die Erlangung eines Führerscheins Klasse B. Ermessensentscheidung. Ermessensreduzierung auf Null. Einstweiliger Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG kommt ohne vorherigen Antrag bzw. ohne vorherige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Behörde regelmäßig nicht in Betracht. Die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn zuvor zumutbare Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung eines Gerichts zu erreichen.
2. Im Rahmen der objektiven Prüfung der Notwendigkeit der Förderung durch Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III sind der Potenzialanalyse des Einzelnen, verbunden mit der persönlichen und familiären Situation, die Eingliederungschancen im fachlichen und regionalen Arbeitsmarkt gegenüberzustellen.
3. Die Bewilligung einer im Ermessen des Leistungsträgers liegenden Maßnahme durch einstweiligen Rechtsschutz erfordert eine Ermessensreduzierung auf Null.
4. Eine Ermessensreduzierung auf Null in allen Fällen, in denen eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und in denen der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, kommt nicht in Betracht, entgegen LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - L 15 AS 317/11 B ER.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Übernahme der Kosten für die Erlangung eines Führerscheins Klasse B zu bewilligen.
Der Antragsteller bezieht mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er beantragte bereits in der Vergangenheit mehrfach (erfolglos) die Übernahme der Kosten zum Erwerb eines Führerscheins: So mit Antrag vom 18.06.2013, abgelehnt durch bestandskräftigen Bescheid vom 19.08.2013; dann aufgrund eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 17.09.2013, endgültig zurückgewiesen durch Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen am 05.11.2013 (Az. L 12 AS 1886/13 B ER); anschließend, aufgrund einer Gewerbeanmeldung seiner Ehefrau zum 18.11.2013 in dem Bereich Kurierdienste und Kleintransporter und einer durch diese mit Schreiben vom 20.11.2013 abgegebenen Stellenzusage, durch einstweiliges Rechtsschutzverfahren vom 06.01.2014, abschließend entschieden durch ablehnenden Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2014 (Az. L 12 AS 283/14 B ER).
Im Rahmen des zuletzt genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens legte der Antragsteller eine Bescheinigung des Dienstleistungsunternehmens L vom 18.02.2014 vor. Darin bescheinigte die Inhaberin des Gewerbes "dass eine feste Vollzeit-Einstellung als Kurierfahrer erfolgt, sobald Herr T die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt. Es besteht die Möglichkeit, ein bezahltes Praktikum zu absolvieren mit der Aussicht auf eine Vollzeit-Beschäftigung mit der Fahrerlaubnis Klasse B." Dies wurde als neuer Antrag auf Übernahme der Kosten zur Erlangung des Führerscheins gewertet. Zur Begründung seines (erneuten) Antrags führte der Antragsteller mit Schreiben vom 1.3.2014 aus, dass seine Frau aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu lange brauche, um in ihrem Gewerbe ein Paket auszuliefern. Zudem wisse sie nicht, wie das gehe. Die Zeitarbeitsfirmen, bei denen er sich beworben habe, hätten Mobilität verlangt. Diese hätte er ohne Führerschein nicht.
Am 12.03.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Bescheid vom 13.03.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 18.02.2014 ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller bei seinen letzten Beschäftigungen als Lagerhelfer tätig gewesen sei. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sei ein Führerschein nicht zwingend erforderlich. Auf die Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners habe sich der Antragsteller nicht beworben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz ausschließlich auf solche Stellen beschränkten, für welche ein Führerschein erforderlich sei. Auf Nachfrage durch das Sozialgericht Köln teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.03.2014 mit, dass er gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt habe. Ferner gab das Dienstleistungsunternehmen L auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 18.03.2014 an, dass ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis beabsichtigt sei, sobald die Fahrerlaubn...