Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Förderung der beruflichen Weiterbildung wegen Einstellungszusage. keine Ermessensreduzierung auf Null
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass dem Antragsteller eine Einstellung zugesagt oder in Aussicht gestellt wurde, begründet bezüglich der Ermessensleistung auf Übernahme von Weiterbildungskosten noch keine Ermessensreduzierung auf Null.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012, mit dem sein Antrag auf vorläufige Gewährung der Förderung von beruflicher Weiterbildung zum Erwerb des Führerscheins Klasse D abgelehnt wurde.
Der am … 1985 geborene Antragsteller befindet sich im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er verfügt über einen Schulabschluss der 9. Klasse, jedoch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine beruflichen Qualifizierung im Rahmen einer Förderung beruflicher Weiterbildung vom 16. August 2010 bis 5. November 2010 führte zur Erlangung des Führerscheins der Klassen C und CE sowie zur Lizenz Gefahrgutschein Stückgut (ADR), Gefahrgutschein Tankwagen (ADR) und somit zur Möglichkeit der Tätigkeit als Berufskraftfahrer.
Nachdem ihm der Antragsgegner erstmalig mit Bescheid vom 17. März 2011 eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Erwerb des Führerscheins Klasse D mit Personenbeförderungsschein abgelehnt hatte, schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Dresden im Verfahren Az. S 7 AS 1812/11 ER am 2. Mai 2011 einen Vergleich, wonach sich der Antragsteller verpflichtete, bis zum 31. August 2011 monatlich fünf schriftliche Bewerbungen abzusenden. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich im Gegenzug für den Fall, dass bis dahin keine Vermittlung erfolgt sei, zur “wohlwollenden„ Prüfung der erneuten Erteilung eines Bildungsgutscheins für den Erwerb des Führerscheins Klasse D.
Da die Vermittlung des Antragstellers bis zum 31. August 2011 nicht erfolgte, prüfte der Antragsgegner die Ausstellung eines Bildungsgutscheins und erließ am 30. September 2011 einen Ablehnungsbescheid. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Antragsgegners lägen die Voraussetzungen zur Förderung einer Weiterbildung nicht vor, da der Antragsteller bereits eine geförderte Qualifizierung zum Berufskraftfahrer erhalten habe. Die Chancen einer beruflichen Integration würden sich durch die begehrte Weiterbildung nicht erhöhen. Zudem verwies er darauf, dass der Antragsteller sich ohne nähere Begründung nicht auf alle der über zwanzig Vermittlungsvorschläge beworben und damit teilweise selbst eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert habe. Für den Beruf des Busfahrers habe es im Tagesbereich D… und Umgebung lediglich zwei Stellenangebote gegeben, wobei die jeweiligen Arbeitgeber zwingend Berufserfahrung beziehungsweise Sprachkenntnisse in Englisch verlangt hätten, über die der Antragsteller nicht verfüge. Demgegenüber habe der Stellensuchlauf der vorhandenen und betreuten Stellenangebote für Berufskraftfahrer mehr als 25 Treffer ergeben, woraus sich zeige, dass die beruflichen Eingliederungschancen in diesem Bereich höher seien. Zudem habe der Antragsteller seit Mai 2011 kurzzeitig zweimal als Berufskraftfahrer gearbeitet. Die Kündigungen während der Probezeit seien als unternehmerischen Gründen beziehungsweise mit der eingeschränkten Einsetzbarkeit des Antragstellers im Nachschichtbetrieb begründet worden. Die vielfach in Stellenanzeigen für Busfahrer vorausgesetzte hohe Flexibilität in zeitlicher Hinsicht könne der Antragsteller augenscheinlich nicht gewährleisten, so dass eine erfolgreiche Vermittlung in diesem Beruf unwahrscheinlich sei.
Am 19. Januar 2012 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: S 7 AS 516/12) und am 31. Mai 2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Förderung der beruflichen Fortbildung gestellt. Ihm lägen zwei Einstellungszusagen vor, die er nur mit einer sehr zeitnahen Ausbildung annehmen könne.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei mangels Anordnungsanspruch unbegründet. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) liege im Ermessen der Behörde. Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme, zumal im einstweiligen Rechtsschutz, setze voraus, dass jede andere Entscheidung als eine Förderung der von der Antragstellerseite gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduktion auf Null sei nicht ersichtlich. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht e...