Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung von Kosten für ein Gutachten. Ermessen. Notwendige Ermittlungen. Befundberichte. Angaben zum Gehvermögen
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Beschluss des LSG Celle-Bremen vom 22.3.2018 - L 10 SB 126/17 B, der vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGG § 192 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Das beschwerdeführende Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auferlegung außergerichtlicher Kosten.
Bei der 1947 geborenen Klägerin des Ausgangsverfahrens war mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 12. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt worden.
Mit wiederholtem Neufeststellungsantrag vom Juni 2014 begehrte die Klägerin einen höheren GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens “G„. Das im Ausgangsverfahren beklagte Land zog Befundberichte von dem Orthopäden D. und von Frau Dr. E. bei. Sodann lehnte es - nach Beteiligung des versorgungsärztlichen Dienstes - den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. August 2014 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin, dem ärztliche Unterlagen beigefügt waren, zog das beklagte Land einen Befundbericht von Dr. F. bei und wies den Widerspruch nach erneuter Beteiligung des versorgungsärztlichen Dienstes mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 zurück.
Am 17. November 2014 ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat zunächst ebenfalls Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Sodann hat es sich ein Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 9. April 2016 erstatten lassen. Dr. G. ist nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen müssten insgesamt mit einem GdB von 40 bewertet werden. Daraufhin hat das beklagte Land das Teilanerkenntnis vom 13. Juni 2016 abgegeben. Darin hat es die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 40 bewertet. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat das SG mit Urteil vom 19. Januar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich wesentlich auf das Gutachten von Dr. G. bezogen.
Mit hier angefochtenem Beschluss vom 27. Februar 2017 hat das SG dem beklagten Land die Tragung der Kosten für die Erstattung des Gutachtens von Dr. G. auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, das beklagte Land sei bereits im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, da es Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Gehfähigkeit der Klägerin erheblich eingeschränkt sei.
Gegen den am 1. März 2017 zugestellten Beschluss hat das beklagte Land am 13. März 2017 Beschwerde eingelegt.
Das beklagte Land ist der Auffassung, die Kosten für die Erstattung des Gutachtens von Dr. G. seien ihm zu Unrecht auferlegt worden. Der versorgungsmedizinische Dienst habe sich zu Recht auf die Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte gestützt. Es habe keine Pflicht gegeben, bereits im Verwaltungsverfahren weitere Sachaufklärung zu betreiben. Soweit sich das SG darauf bezogen habe, dass den Befundberichten keine Werte nach der Neutral-Null-Methode zu entnehmen seien, sei dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil auch das SG in seiner Beweisanordnung eine derartige Untersuchung nicht nachgefragt habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht das Verbot eines In-sich-Prozesses entgegen. Zwar ist im Beschwerdeverfahren auf beiden Seiten das Land Niedersachsen beteiligt. Dies steht der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aber nicht entgegen, weil keine verwaltungsinterne Möglichkeit besteht, den Streit beizulegen. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die beiden Beteiligten eine gemeinsame übergeordnete Behörde hätten, deren Weisung sie zur Klärung der umstrittenen Frage einholen könnten (vgl. dazu Keller, Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 54 RdNr. 15). Daran fehlt es jedoch.
Der Beschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse deswegen, weil der Beschwerdeführer etwa ungeachtet des Bestandes des angefochtenen Beschlusses nicht zu Zahlungen herangezogen werden könnte. Ein solches Ergebnis folgt nicht aus der unmittelbaren Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG für die Anwendung des Gerichtskostengesetzes lagen bei dem Hauptsacherechtsstreit nicht vor, weil die dortige Klägerin in ihrer Eigenschaft als behinderter Mensch an dem Verfahren beteiligt war, § 183 Satz 1 SGG. In solchen Verfahren gilt § 2 GKG gemäß § 184 Abs. 3 SGG nur im Hinblick auf die von den anderen Verfahrensbeteiligten etwa zu zahlenden Pauschgebühren entsprechend. Um solche handelt es sich bei den hier streitigen Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG nicht.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG h...