Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerdeverfahren. Überprüfung von Ermessensentscheidungen. Kostenentscheidung nach § 192 Abs 4 SGG. Auferlegung von Kosten für ein Gutachten
Leitsatz (amtlich)
Ermessensentscheidungen sind im Beschwerdeverfahren nach § 176 SGG nur auf Ermessensfehler zu überprüfen.
Zu den Voraussetzungen für die Auferlegung von Gutachtenskosten in Anwendung von § 192 Abs 4 SGG.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Das beschwerdeführende Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Abs. 4 SGG.
Die 1977 geborene Klägerin des Hauptsacheverfahrens hatte im Mai 2015 erstmals einen Antrag auf Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft sowie Zuerkennung des Merkzeichens “G„ bei dem Beschwerdeführer gestellt und machte als Gesundheitsstörungen einen Zustand nach beidseitigem Fersenbeinbruch, einer Fraktur LWK 1 und LWK 2 und einem Bandscheibenvorfall der LWS geltend. Dem Antrag waren ein Bericht über die stationäre Behandlung der Klägerin im Klinikum D. in der Zeit vom 13. Juni bis 11. Juli 2014, ein Reha-Entlassungsbericht vom 12. September 2014 sowie ein Bericht über die Computertomographie des linken Fußes der Klägerin vom 29. April 2015 beigefügt. Der Beschwerdeführer zog einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Chirurgie Dr. E. vom 11. Juni 2015 bei und lehnte sodann nach beratungsärztlicher Stellungnahme den Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 2015 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin keinen Grad der Behinderung (GdB) von 20 bedingten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, unter erheblichen Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine zu leiden. Zudem bestünden als Folgen der beidseitigen Fersenbeinfraktur deutliche Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der Füße. Ihre Geh- und Stehfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Nähere Auskünfte könne ihr behandelnder Orthopäde Dr. F. erteilen. Der Beschwerdeführer zog daraufhin einen Befundbericht des Orthopäden Dr. F. vom 1. Oktober 2015 bei und wies den Widerspruch nach weiterer beratungsärztlicher Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2015 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Braunschweig erhoben, mit der sie die Feststellung eines GdB von mindestens 50 seit Antragstellung begehrt hat. Mit Klageerhebung hat die Klägerin weitere medizinische Unterlagen eingereicht, aufgrund derer der Beschwerdeführer mit Teilanerkenntnis vom 7. Juni 2016 und entsprechendem Ausführungsbescheid bei der Klägerin ab Antragstellung am 8. Mai 2015 einen GdB von 30 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20)
2. Behinderung beider Sprunggelenke (Einzel-GdB 20)
festgestellt hat. Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. vom 5. Januar 2017. Der Sachverständige Dr. G. ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der GdB der Klägerin sei seit Antragstellung im Mai 2015 mit insgesamt 40 zu bemessen sei, wobei auf die Funktionsbeeinträchtigung der Füße ein Einzel-GdB von 30 und auf die Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule ein Einzel-GdB von 20 entfielen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 ein weiteres Teilanerkenntnis abgegeben und bei der Klägerin ab dem 8. Mai 2015 einen GdB von 40 festgestellt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen jedoch im Übrigen an ihrem Klagebegehren festgehalten. Das Sozialgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 14. Juni 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat das Sozialgericht Braunschweig dem Beschwerdeführer gemäß § 192 Abs. 4 SGG die dem Gericht angefallenen Kosten für das Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 5. Januar 2017 auferlegt. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Amtsermittlung verpflichtet gewesen, weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden der Klägerin zu betreiben. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichte seien widersprüchlich gewesen und hätten keine verlässliche Bestimmung des GdB ermöglicht.
Gegen den ihm am 25. Juli 2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 14. August 2017 beim Sozialgericht eingegangenen Beschwerde. Er ist der Auffassung, mit den eingeholten Befundberichten hätten ausreichende und aussagekräftige Unterlagen zur Bestimmung des GdB vorgelegen. Dem Befundbericht von Dr. E. sei ein Messblatt zu de...