Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
Zur Gewährung von Verletztenrente nach § 56 SGB 7 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 müssen die hieraus resultierenden Gesundheitsstörungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen genügt für den Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem Arbeitsunfall der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. März 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist höhere Verletztenrente.
Der im Jahr 1997 geborene Kläger stürzte am 18. Februar 2016 auf einer Klassenfahrt beim Skifahren (Unfallanzeige vom 22. Februar 2016). Dabei erlitt er eine vordere Kreuzbandruptur rechts mit Riss des Außenmeniskushinterhorns, die operativ versorgt wurde (Krankenbericht vom 15. März 2016). Da sich die Beschwerden nicht besserten, erfolgte Ende des Jahres 2016 eine Revisions-Kreuzbandplastik (Krankenbericht vom 24. Dezember 2016), die keine wesentliche Besserung brachte. Deshalb wurde die weitere Arthroskopie vom 18. August 2017 erforderlich (Krankenbericht vom 21. August 2017), an die sich eine medizinische Rehabilitation anschloss (erster Reha-Plan vom 1. September 2017). Nach Anhörung des Klägers beauftragte der Beklagte zur Feststellung der Unfallfolgen drs F. mit der Erstattung der unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten nach ambulanter Untersuchung vom 27. März 2017 und 11. Januar 2018. Darauf gestützt erkannte er als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 2016 an: Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, Kraft- und Umfangsverminderung am rechten Oberschenkel, geringe vordere Instabilität des rechten Kniegelenkes, Narbenbildung nach operativer Behandlung am rechten Knie sowie leichte Belastungsminderung im rechten Bein nach operativ, mittels VKB-Plastik versorgter vorderer Kreuzbandruptur rechts mit Außenmeniskusteilresektion unter nachfolgender Revisions-VKB-Plastik rechts und bewilligte mit dem Bescheid vom 27. Februar 2018 Rente als vorläufige Entschädigung ab dem 19. Februar 2016 gestaffelt, ab dem 10. Mai 2016 bis zum 9. Oktober 2017 in Höhe von (iHv) 30 vom Hundert (vH) und danach iHv 20 vH der Vollrente. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. September 2018).
Gegen die am 25. September 2018 zur Post gegebene Entscheidung hat der Kläger am 26. Oktober 2018 vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück Klage erhoben.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Oktober 2018, den er am 24. Oktober 2018 zur Post gegeben hat, Verletztenrente auf unbestimmte Zeit in unveränderter Höhe bewilligt. Der Entscheidung zugrunde hat das nach ambulanter Untersuchung erstattete unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten des drs F. vom 8. Oktober 2018 gelegen. Der Gutachter hat im Vergleich zur Gegenseite eine Streckminderung von 10 Grad und eine Beugeminderung von 25 Grad sowie eine allenfalls leicht- bis mäßiggradige Instabilität von 1- bis 2fach plus erhoben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hat er unverändert auf 20 vH eingeschätzt.
In den Monaten April und Oktober 2019 hat der Kläger erneut operiert werden müssen (Krankenberichte vom 30. April und 12. November 2019).
Anschließend hat das SG das nach ambulanter Untersuchung erstattete orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten des Dr G. vom 1. April 2020 eingeholt. Der Sachverständige hat eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks mit wiederkehrenden Bewegungs- und Belastungsarthralgien, endgradiger Bewegungsbeeinträchtigung, Muskelminderung sowie endgradiger Bandinstabilität nach wiederholt durchgeführter vorderer Kreuzbandersatzplastik und Entwicklung eines anlaufenden degenerativen Kniegelenkschadens sowie gefühlsgeminderter Narbenbildungen diagnostiziert und ausgeführt: Nach Durchführung der vorderen Kreuzbandersatzplastik am 8. März 2016 sei es zu einem verlängerten Heilungsverlauf mit der Notwendigkeit weiterer operativer Maßnahmen, zuletzt am 8. Oktober 2019 gekommen. Die Eingriffe seien aufgrund immer wieder auftretender Beschwerdezunahmen und Instabilitäten, die trotz umfangreicher physiotherapeutischer Maßnahmen nicht hätten aufgefangen werden können, erfolgt. Nach der nunmehr letzten stabilisierenden Operation bestehe noch eine endgradige Einschränkung der Kniegelenkbeweglichkeit bei guter Kniebandführung ohne Nachweis beurteilungsrelevanter Instabilitäten und bei noch geringgradiger Minderung der Oberschenkelmuskulatur rechts gegenüber links um 2 cm. Nach den Beurteilungskriterien der gesetzlichen Unfallversicherung erfolge die Beurteilung von Unfallschäden unter rein funktionellen Aspekten. Deshalb lasse sich aus gutachterlicher Sicht ab dem 27. März 2017 eine höhere MdE als 20 vH nicht begründen. Eine Verschlechterung der Si...