Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung (U)
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob weitere Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls festzustellen sind und (deshalb) die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) höher zu bemessen ist.
Der 1949 geborene Kläger, bei dem mit Wirkung vom 20. August 2008 an zusätzlich zum Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G und B das Merkzeichen aG festgestellt ist (Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2009), erlitt am 24. Januar 1994 einen Arbeitsunfall, bei dem er nach der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 25. Januar 1994 beim Überqueren einer Fahrbahn von einem Pkw erfasst und anschließend von einem anderen Pkw zweimal überrollt worden war (73 VA). Hierbei zog sich der Kläger u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Rippenserienfraktur links, eine Scapulafraktur links, ein komplexes Knietrauma rechts sowie multiple Schürfungen - u.a. im Bereich des rechten Außenknöchels/Mittelfußes - zu (D-Arztbericht vom 25. Januar 1994 sowie Berichte des F. Hospitals H. vom 19. Februar 1994 und des S.-Krankenhauses N. vom 21. Februar 1994 über die stationären Behandlungen vom 24. Januar bis 10. Februar 1994 bzw. 10. bis 18. Februar 1994). Von der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten bezieht er deswegen seit dem 22. März 1995 Verletztenrente (inzwischen) nach einer MdE um 50 vom Hundert (vH). Dabei sind folgende Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen anerkannt: vollständiger Verlust des Geruchssinnes - Einzel-MdE um 10 vH; folgenlos verheilte Rippenserienfraktur links; knöchern fest verheilter Bruch des linken Schulterblattes mit gering eingeschränkter Beweglichkeit im linken Schultergelenk; Zustand nach Kreuzbandplastik rechts mit Instabilität und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes sowie leichter Gonarthrose; knöchern fest verheilter Bruch des rechten Wadenbeines mit Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels, Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, Aufhebung der Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenkes sowie geringe Zehenheberschwäche - Einzel-MdE um 30 vH; leichtes hirnorganisches Psychosyndrom - Einzel-MdE um 20 vH (Bescheide vom 16. November 1995 und 21. Februar 1996 sowie Ausführungsbescheid vom 11. September 2001 zum Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt [LSG] vom 26. Juli 2001 - L 6 U 92/98 ).
Grundlagen hierfür waren u.a. das chirurgische Gutachten Dr. W. vom 14. März 1995, in dem dieser u.a. Durchblutungsstörungen im Bereich der Beine verneint hatte, die unfallchirurgischen Gutachten Prof. Dr. W. vom 21. April 1996 und 24. Februar 1998, wonach bei Varizen an der Außenseite des rechten Fußes ein ca. 15 x 10 cm langes dystrophes Hautareal bestehe, sowie das neurologische Gutachten Prof. Dr. K. und Dipl.-Med. T. vom 5. November 1996, in dem eine Anosmie für Olfaktoriusriechstoffe als traumatisch bedingt gewertet worden war, wohingegen die für alle Qualitäten (süß, sauer, salzig und bitter) angegebene Ageusie nicht durch unfallbedingte Verletzungen erklärbar sei. In seinem HNO-fachärztlichen Gutachten vom 30. März 1997 hatte Dr. O. im Rahmen der durchgeführten Geschmacksprüfung ein Erkennen der Qualitäten bitter, sauer und süß durch den Kläger dokumentiert. Ein Geruchsverlust und eine Geschmacksstörung waren unter dem 29. August 1994 erstmals von dem Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. S. diagnostiziert worden. In ihren neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. Mai bzw. 15. September 1997 hatten die Dres. B. bzw. Gemende als Unfallfolge jeweils ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert. Im orthopädischen Gutachten vom 6. August 1998 war von den Dres. R. und D. als Unfallfolge eine leichte bis mäßige Lockerung des vorderen Kreuzbandes sowie des medialen Seitenbandapparates mit deutlicher Belastungsminderung des rechten Knies beim Gehen und Stehen, bei einbeiniger Belastung sowie beim Steigen auf Treppen und Leitern mit zusätzlich belastetem Gangbild bei etwaiger Fußheberschwäche festgehalten und mit einer MdE um 30 vH bewertet worden. Eine Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk sei nicht nachvollziehbar; die Bewegungsminderung des linken Schultergelenkes bedinge eine MdE unter 10 vH.
Am 5. November 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen die Neufeststellung der Rente, wobei er der Erforderlichkeit einer nochmaligen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung u.a. mit Schreiben vom 16. Januar 2003 ausdrücklich widersprach.
Die Beklagte holte zunächst das von Prof. Dr. O. zusammen mit den Dres. W. und H. erstellte unfallchirurgische Gutachten vom 6. Februar 2003 ein. Die Gutachter schätzten auf Grundlage der ambulanten Untersuchung vom Vortag im Ergebnis ein, dass keine wesentliche Änderung f...