nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 12.02.2001; Aktenzeichen S 5 U 122/96)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Berufungskläger eine Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) zu gewähren ist.

Bei dem 1941 geborenen Berufungskläger hatte die Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft (BG) mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 als Folgen eines Arbeitsunfalles vom 28. April 1988, bei dem sich der Berufungskläger einen Knallschaden des rechten Ohres durch einen platzenden Druckluftschlauch zugezogen hatte, eine Tonhörminderung und Ohrgeräusche festgestellt. Die Gewährung von Verletztenrente hatte die BG mit Hinweis darauf abgelehnt, die Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers sei durch die Unfallfolgen nur um 15 v.H. gemindert. Die dagegen erhobene Klage hatte der Berufungskläger zurückgenommen.

Der Berufungskläger trägt wegen Schwerhörigkeit seit 1988 ein Hörgerät rechts und seit 1991 ein Hörgerät links.

Seit 1991 arbeitet der Berufungskläger im Zuständigkeitsbereich der Berufungsbeklagten. An den dem Arbeitsplatz des Berufungsklägers vergleichbaren Arbeitsplätzen besteht nach der Einschätzung der Berufungsbeklagten ein Beurteilungspegel von 90 bis 95 dB(A). Dem Berufungskläger steht Gehörschutzmittel zur Verfügung.

Im Dezember 1994 befand sich der Berufungskläger wegen einer akuten linksseitigen Hörminderung 10 Tage in stationärer Behandlung.

Im Oktober 1995 erstattete der HNO-Arzt Dr. Schmidt eine Berufskrankheitenanzeige wegen der von ihm festgestellten beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit. Nach Ermittlungen zu dem Umfang der Lärmexposition und zu der gesundheitlichen Vorgeschichte und nach Beiziehung der Unterlagen der Nordwestlichen Eisen- und Stahl-BG ließ die Berufungsbeklagte den Berufungskläger durch Dr. F. begutachten, der in dem Gutachten vom 23. Dezember 1995 die Auffassung vertrat, bei dem Berufungskläger liege eine beginnende, noch keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hinterlassende Schwerhörigkeit vor. Darauf gestützt erkannte die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1996 eine minimale Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beidseits als Berufskrankheit an. Die Gewährung einer Rente lehnte sie jedoch ab.

Das dagegen angerufene Sozialgericht Osnabrück hat den Kläger zunächst von Prof. Dr. G. und sodann auf seinen Antrag von Prof. Dr. H. begutachten lassen. Während nach Auffassung von Prof. Dr. G. der gesamte Hörschaden nach den von ihm erhobenen Befunden keine meßbare MdE zur Folge habe, hat Prof. Dr. H. zusammenfassend eine MdE von 30 v.H. zuzüglich 5 v.H. für den Tinnitus als gerechtfertigt angesehen. Prof. Dr. H. hat sich jedoch außer Stande gesehen, die jeweils durch den Arbeitsunfall vom 28. April 1988, den Hörsturz von Dezember 1994 und die berufliche Lärmeinwirkung bedingten Anteile der Schädigung abzuschätzen.

Mit Urteil vom 12. Januar 2001 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. sei nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, daß die Lärmschwerhörigkeit eine MdE in meßbarem Grad hinterlassen habe.

Gegen das ihm am 12. Februar 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 12. März 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung. Der Berufungskläger verfolgt sein Begehren weiter und sieht sich hierin durch das Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. H. bestätigt.

Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1996 abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seit dem 28. August 1995 wegen der Lärmschwerhörigkeit Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. zu gewähren ...

Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten, Az.: 295179813D, der Verwaltungsakte der Nordwestlichen Eisen- und Stahl-BG, Aktenzeichen 3.11427.881 und der Akten des Sozialgerichts Osnabrück Az. S 10a Vs 155/96 und S 5 U 14/90 Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) weist der Senat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Berufungskläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente ...

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