nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 06.09.2002; Aktenzeichen S 2 U 221/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 6. September 2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt, die Kosten des auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Orthopäden Dr. med. F. eingeholten Gutachtens vom 24. April 2002 auf die Staatskasse zu übernehmen.

Der am 12. März 1967 geborene Kläger ist bei dem Krankenhaus G., Bremen, als Krankenpfleger beschäftigt. Er erlitt am 5. September 1997 einen Arbeitsunfall, indem er mit dem rechten Knie gegen ein Patientenbett stieß; unfallbedingt kam es zu einer Einblutung in die Weichteile vor der rechten Kniescheibe. Am 23. September 1997 wurde der Schleimbeutel an der rechten Kniescheibe operativ entfernt. Es entwickelte sich eine Blutrücklaufstörung am rechten Unterschenkel, die zu einer stationären Behandlung vom 29. September bis 13. Oktober 1997 im Zentrum für Innere Medizin, Zen-tralkrankenhaus (ZKH) H., führte. Am 28. Oktober 1997 war der Kläger wieder arbeitsfähig.

Mit Bescheid vom 2. August 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung in Höhe von 20 v. H. der Vollrente für die Zeit vom 28. Oktober 1997 bis 31. Oktober 1998 und lehnte über diesen Zeitraum hinaus die Zahlung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rentenberechtigenden Grades (mindestens 20 v. H.) liege nicht vor. Sie stützte sich auf ein unfallchirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. I./Dr. J. (Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im Zentrum für Chirurgie des ZKH K.) vom 22. Mai 2000 (mit einem radiologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. med. L. vom 24. März 2000). Die Gutachter führten aus, als Unfallfolgen bestünden eine Schwellneigung des rechten Beines nach posttraumatischer Unterschenkelvenenthrombose und eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Narbe vor der rechten Kniescheibe; die MdE betrage für die Zeit bis 31. Oktober 1998 20 v. H., für die Zeit vom 1. November 1998 bis 30. Juni 1999 10 v. H. und danach unter 10 v. H. - Der am 21. August 2000 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000, auf den verwiesen wird, Bl. 92 Verwaltungsakte).

Der Kläger hat am 11. Dezember 2000 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und die Zahlung einer Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente über den 31. August 1998 hinaus begehrt.

Das SG hat Befundberichte von dem Orthopäden Dr. med. M. vom 2. März 2001, von der Ärztin für Orthopädie Dr. med. N. vom 8. April 2001 und von dem Arzt für Innere Medizin Dr. med. O. vom 18. Mai 2001 angefordert. Es hat ferner von Amts wegen ein Gutachten von dem Facharzt für Chirurgie Privat-Dozent Dr. med. P. vom 4. Oktober 2001 eingeholt, in dem dieser die MdE ab 1. November 1998 auf 10 v. H. wegen der Unfallfolgen (geringgradige Umfangvermehrung des rechten Beines als Folge des gestörten venösen Blutrückflusses, reizlose Operationsnarbe vor der rechten Kniescheibe) eingeschätzt hat. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat es ferner ein Gutachten von dem Arzt für Orthopädie Dr. med. F. vom 24. April 2002 eingeholt. Dieser hat ebenfalls die MdE ab 1. November 1998 mit 10 v. H. bewertet und als wesentliche Unfallfolge eine Umfangvermehrung des rechten Oberschenkels infolge der nach Knieprellung und operativer Behandlung einer Schleimbeutelentzündung aufgetretenen Unterschenkelvenenthrombose bezeichnet. - Am 22. Juli 2002 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Das SG hat mit Beschluss vom 6. September 2002 den Antrag des Klägers, die Kosten des Gutachtens von Dr. med. F. vom 24. April 2002 auf die Staatskasse zu übernehmen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Entscheidung, ob die Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen seien, sei zu berücksichtigen, ob es für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen und die Aufklärung objektiv gefördert habe. Dabei werde keine Rücksicht darauf genommen, wer den Prozess gewonnen habe oder gewonnen hätte. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte dem sorgfältig begründeten Gutachten gefolgt, das Prof. Dr. med. I./Dr. J. nach eingehender Untersuchung und Begutachtung des Klägers erstattet habe. Der gemäß §§ 103, 106 SGG gehörte Sachverständige Privat-Dozent Dr. med. P. habe aufgrund einer nochmaligen Untersuchung des Klägers ebenfalls ab 1. November 1998 eine MdE von 10 v. H. für zutreffend erachtet und dies überzeugend begründet. Zu dem gleichen Ergebnis sei der gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. med. F. gekommen. Danach ergebe sich, dass das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten zur weiteren Sachaufklärung nicht beigetragen habe. Wenn der Kläger erst nach Vorlage dieses Gutachtens die Klage zurückgezogen habe, ergebe sich daraus kein zureichender Grund, die hierfür aufgewendeten Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Beide zuvor eingeholten Gutachten hätten den gleic...

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