nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Berufungskläger wegen der Folgen einer inzwischen anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) Verletztenrente zu gewähren ist. Streitig ist insoweit die durch die Berufskrankheit bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Der 1940 geborene Kläger hat von 1954 bis 1956 eine Berufsausbildung zum Schmied durchlaufen und war im Anschluß daran bis 1971 in einer Schlosserei tätig. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, daß der Berufungskläger jedenfalls in der Zeit bis 1971 beruflichen Lärmeinwirkungen oberhalb eines Beurteilungspegels von 85 dB(A) ausgesetzt gewesen ist. Für die Jahre von 1971 bis 1977 ist der Umfang der Lärmeinwirkung fraglich. Seit 1977 ist der Berufungskläger als Betriebsleiter tätig. Zwischen den Beteiligten besteht inzwischen Einigkeit, daß es hierbei gelegentlich, insbesondere beim Betreten der Werkhalle, zu Lärmeinwirkungen kommt. Der schichtbezogene Beurteilungspegel erreicht das Maß von 85 dB(A) jedoch nicht.
Im September 1995 erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. F. eine Berufskrankheitenanzeige. Die Berufungsbeklagte ließ den Berufungskläger daraufhin von Dr. G. und im Widerspruchsverfahren von Dr. H. auf hno-fachärztlichem Gebiet begutachten. Mit Bescheid vom 14. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 lehnte die Berufungsbeklagte die Gewährung von Leistungen ab. Nur die Hochtonschwerhörigkeit des Berufungsklägers sei durch beruflichen Lärm verursacht. Die daneben bestehende Tieftonschwerhörigkeit sei nicht Lärmfolge. Die durch die Lärmfolge bedingte Hochtonschwerhörigkeit bedinge auch unter Einbeziehung des Tinnitus keine MdE von wenigstens 20 vH.
Mit der dagegen beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage hat der Berufungskläger die Gewährung von Verletztenrente begehrt. Auf seinen Antrag hin hat das SG ihn von Dr. F. begutachten lassen. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 21. Juli 1999 zusammenfassend ausgeführt, daß eine wesentliche Änderung der Hörstörung des Berufungsklägers zwischen 1990 und 1995 nicht eingetreten sei. Erst danach sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Man müsse daher davon ausgehen, daß auch zwischen 1970 und 1990 keine wesentliche Änderung eingetreten sei, so daß der Sachverständige ab etwa 1970 die lärmbedingte MdE mit 20 bis 25 vH eingeschätzt hat. Mit Urteil vom 10. April 2001 hat das SG das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKVO festgestellt und die Berufungsbeklagte verurteilt, dem Berufungskläger Entschädigungsleistungen dem Grunde nach zu gewähren. Die weitergehende auf die Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage hat das SG aber als unbegründet abgewiesen. Unter Auswertung eines Audiogrammes vom 24. August 1990 hat das SG die Auffassung vertreten, bei dem Kläger liege eine lärmbedingte MdE unter Einschluß auch eines Ohrgeräusches von weniger als 20 vH vor. Das SG hat sich in seiner Begründung intensiv mit dem Gutachten von Dr. F. auseinander gesetzt und dargelegt, warum es dessen Einschätzung nicht teilt und ihr deswegen nicht folgt.
Gegen das ihm am 7. Mai 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 31. Mai 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er begehrt weiterhin die Gewährung von Verletztenrente. Bei Zweifeln an der Schlüssigkeit des Gutachtens des Dr. F. habe das SG nicht seine Sachkunde an die Stelle derjenigen des Sachverständigen setzen dürfen. Vielmehr sei weiterer Sachverständigenbeweis erforderlich gewesen. Zur weiteren Stützung seines Vorbringens bezieht der Berufungskläger sich auf eine von ihm vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Dr. F. vom 19. Oktober 2001.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 14. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH seit dem 1. Dezember 1995 zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide im Ergebnis für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der von Dr. F. vorgelegten medizinischen Unterlagen über den Berufungskläger Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten we...