Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hausverbot für Leistungsberechtigten nach handgreiflichem Verhalten gegenüber Sachbearbeiter
Orientierungssatz
1. Die Ermächtigung zur Erteilung eines Hausverbots besteht als Ausfluss des vom Geschäftsführer auszuübenden Hausrechts, das als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz besteht (vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 6).
2. Zur Rechtmäßigkeit eines erteilten Hausverbots nach Sachbeschädigung und aggressivem, bedrohlichem Verhalten eines Leistungsempfängers gegenüber einem Sachbearbeiter des Grundsicherungsträgers.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Hausverbot, das der Antragsgegner für seine Räumlichkeiten in der F. Str. 37 in G. H. für den Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2019 verfügt hat.
Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bei dem Antragsgegner. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1999 geborene Sohn des Antragstellers I. mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bildet und dementsprechend dessen Einkommen bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist. Nach Einlassung des Antragstellers bewohnt sein Sohn eine eigene Wohnung in dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Mehrfamilienhaus im J. 6 in K. L..
Am 25. Oktober 2018 sprach der Antragsteller persönlich beim Antragsgegner ua wegen der Gewährung von Heizkosten vor. Aus dem Aktenvorgang ergibt sich insoweit, dass der Antragsgegner auf die Brennstoffbeihilfe für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 nach Berücksichtigung des Einkommens des Sohnes zunächst einen Betrag von 33,60 Euro nachgewährte (Bescheid vom 19. Oktober 2018); aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg zum Az. S 37 AS 248/18 ER bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sodann einen (anteiligen) Nachzahlungsbetrag iHv 775,00 Euro (vgl Bescheid vom 3. Dezember 2018, Bl 475 der Verwaltungsakte – VA).
Das Gespräch am 25. Oktober 2018 führte der Antragsteller mit dem Teamleiter der Leistungsgewährung, Herrn M. N.. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich zum Verlauf des Gesprächs, dass der Antragsteller unvermittelt aufgesprungen sei, das auf dem Schreibtisch befindliche Telefon gegriffen und in Richtung des Herrn N. geworfen habe (Bl. 7 VA der Vorheftung Band I eAkte ab 29.03.2017). Der Antragsgegner stellte am 29. Oktober 2018 Strafanzeige ua wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Mit Urteil des Amtsgerichts (AG) O. (P.) vom 29. April 2019 wurde der Antragsteller wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Dabei ging das AG O. nach Äußerung des Antragstellers und Zeugenvernehmungen davon aus, dass der Antragsteller plötzlich aufgestanden sei, aus Wut das auf dem Tisch befindliche, im Eigentum des Antragsgegners stehende Telefon genommen und mit Schwung in Richtung des Zeugen N. geworfen habe, wodurch das Verbindungskabel so beschädigt wurde, dass es ausgetauscht werden musste. Hinsichtlich einer versuchten Körperverletzung habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Antragsteller zumindest in Kauf genommen habe, den Zeugen N. mit dem Telefon zu treffen und zu verletzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Prozessakte (Kopien aus der Strafakte NZS Q. VRs) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ein Hausverbot und ordnete den Sofortvollzug an. Die Erteilung eines Hausverbots sei von der Ausübung des Hausrechts durch den Behördenleiter erfasst. Mit seinem ungebührlichen, handgreiflichen Verhalten habe der Antragsteller den Hausfrieden gestört. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass aufgrund des Verhaltens des Antragstellers von weiteren Störungen des Dienstbetriebs auszugehen sei. Dem Antragsteller verbleibe die Möglichkeit, sich schriftlich oder telefonisch an den Antragsgegner zu wenden oder nach entsprechender Einladung zu einem Termin zu erscheinen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28. Februar 2019 Klage vor dem SG Lüneburg erhoben (R.).
Bereits am 29. November 2018 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gegen das Hausverbot beim Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg nachgesucht. Mit Beschluss vom 24. Januar 2019 hat das VG den Rechtsstreit an das SG Lüneburg verwiesen.
Mit Beschluss vom 21. März 2019 hat das SG Lüneburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag sei zwar zulässig, insbesondere sei nach der Rech...