Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Einräumung einer Übergangsfrist. Weiterführung von psychotherapeutischen Behandlungen
Orientierungssatz
Zur Einräumung einer Übergangsfrist bzgl der Weiterführung psychotherapeutischer Behandlungen im Rahmen einer vorläufigen Ermächtigung.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Einräumung einer Übergangsfrist zur Weiterführung psychotherapeutischer Behandlungen im Rahmen einer vorläufigen Ermächtigung.
Die Antragstellerin ist Diplom-Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin. Sie behandelte in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 gesetzlich krankenversicherte Patienten im zeitlichen Umfang von insgesamt ca. 450 Stunden. Ihren im Dezember 1998 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lehnten der Zulassungsausschuss Psychotherapeuten/Krankenkassen und der Antragsgegner ab, weil die Antragstellerin keine ausreichenden Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen des sog. Zeitfensters gemäß § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V erbracht habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen und beantragte außerdem, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Ermächtigung zu erteilen. Das einstweilige Anordnungsverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin “vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung„ erteilt hatte (Schreiben vom 14. Januar 2000).
Das SG Bremen gab der Klage in der Hauptsache mit Urteil vom 12. April 2000 statt. Auf die Berufung des Antragsgegners hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen - 11. Senat - das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab, weil die Antragstellerin keine versorgungsrelevante Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Sinne des § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V vorzuweisen habe (Urteil vom 26. März 2003). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die mit Beschluss vom 28. April 2004 vom Bundessozialgericht (BSG) zurückgewiesen wurde (dem Antragsgegner am 10., der Antragstellerin am 17. Mai 2004 zugestellt).
Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner, ihr im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 11. September 2002 (Az.: B 6 KA 41/01 R) und des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2003 (Az.: L 11 KA 25/00) eine geräumige Auslauffrist für ihre vertragspsychotherapeutische Praxistätigkeit bis zum 28. Februar 2005 einzuräumen. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass sie auf Grund der ihr erteilten vorläufigen Ermächtigung berechtigt und verpflichtet gewesen sei, psychotherapeutische Behandlungen gesetzlich krankenversicherter Patienten aufzunehmen und nicht abzulehnen; insoweit komme ihr und ihren Patienten Vertrauensschutz zu. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Einräumung einer geräumigen Auslauffrist entsprechend den angegebenen Gerichtsentscheidungen angemessen und sinnvoll, um eine geordnete Beendigung der Behandlungsverhältnisse zu gewährleisten.
Der Antragsgegner teilte ihr mit Schreiben vom 28. Mai 2004 mit, ihr werde eingeräumt, in einer Übergangszeit bis zum 31. August 2004 die vor dem LSG-Urteil vom 26. März 2003 begonnenen Psychotherapien fortzuführen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 15. Juli 2004 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Am 14. Juli 2004 hat die Antragstellerin außerdem bei dem SG Bremen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über den 31. August 2004 hinaus bis zum 28. Februar 2005 eine geräumige Auslauffrist zur ordnungsgemäßen Beendigung genehmigter psychotherapeutischer Behandlungen nach Auslaufen der vorläufigen Ermächtigung zu bewilligen. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen hat sie dabei darauf hingewiesen, dass sie auf die Behandlung traumatisierter Patientinnen spezialisiert sei, für die eine verbindliche, kontinuierliche und speziell auf ihre Behandlungsnotwendigkeit eingestellte Behandlerin zwingend notwendig sei; ein Behandlerwechsel wäre für diese unzumutbar, wenn nicht schädigend. Neben aktuell und demnächst auslaufenden Behandlungen würden auch Behandlungen durchgeführt, die wahrscheinlich oder notwendigerweise Verlängerungsanträge für weitere Behandlungskontingente von 25 oder 30 Stunden erforderlich machten; insgesamt handele es sich um 19 Patientinnen.
Der Antragsgegner wandte demgegenüber im Wesentlichen ein, der Antragstellerin sei im Ergebnis bereits eine Übergangszeit von 16 Monaten eingeräumt worden und damit 7 Monate mehr als im Parallelverfahren L 11 KA 25/00. Im Übrigen liege spätestens mit dem Urteil des LSG eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vor, auf die sich die Antragstellerin hätte einricht...