nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen die Feststellung der Pauschgebühren in den Streitsachen L 1 KA 19/99 (Dr. Horst E. gegen Kassenärztliche Vereinigung Bremen), L 1 KA 17/99 (Klaus F./Dagmar G. gegen Kassenärztliche Vereinigung Bremen) und L 1 KA 36/99 (Jürgen H. gegen Kassenärztliche Vereinigung Bremen) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts I. wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin war an den im Jahre 1999 beim damaligen Landessozialgericht Bremen anhängig gemachten Berufungsverfahren des Dr. Horst E. (L 1 KA 19/99), der Ärzte Klaus F./Dagmar G. (L 1 KA 17/99) und des Arztes Jürgen H. (L 1 KA 36/99) als Beklagte beteiligt. In der Sache des J. hat der Senat am 17. Oktober 2001 ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 19. März 2002. In den Berufungssachen der Ärzte F./G. und H. hat er am 21. Februar 2002 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2002 einen Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren gemäß § 189 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übersandt, in dem für jedes dieser Verfahren eine Gebühr von 225,00 EUR eingetragen war.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 19. Juli 2002 Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, nach ihrer Auffassung seien für die in den Jahren vor 2002 beim damaligen LSG Bremen anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des SGG (6. SGG-ÄndG) noch §§ 183 ff. SGG in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung anzuwenden. Dies sei bei der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen. In der hier streitigen Feststellung der Gebührenschuld sei die Höhe der Gebühr allerdings nach § 184 Abs. 2 SGG n. F. bestimmt worden. Sie fühle sich in ihrer Rechtsauffassung durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - bestätigt.

Demgegenüber ist der Vertreter der Staatskasse der Auffassung, die Gebühren seien in richtiger Höhe festgestellt worden. Er bezieht sich auf die Beschlüsse des BSG vom 30. August 2002 - B 13 SF 1/02 S - und des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 4. September 2002 - L 2 SF 40/02 -.

II.

Die gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Erinnerung der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Entscheidung des Urkundsbeamten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, in den Streitsachen L 1 KA 17/99, L 1 KA 19/99 und L 1 KA 36/99 jeweils eine Pauschgebühr in Höhe von 225,00 EUR festzusetzen, ist nicht zu beanstanden.

Festzuhalten ist zunächst, dass der Urkundsbeamte für die genannten drei Streitsachen zu Recht Pauschgebühren festgestellt hat. § 197a SGG in der neuen, seit dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung, der - bei gemeinsamer Betrachtung mit § 183 SGG n. F. - für Verfahren u. a. aus dem Bereich des Vertragsarztrechts die Erhebung von Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorsieht, ist im vorliegenden Fall noch nicht einschlägig. Nach der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG gilt für Verfahren nach § 197a SGG, die - wie in den vorliegenden Fällen - vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig waren, § 183 SGG in der bisherigen Fassung fort. Zwar folgt aus dieser Übergangsregelung nur, dass für die darunter fallenden Rechtsstreitigkeiten weiterhin Kostenfreiheit in dem Umfang besteht, wie er sich aus § 183 SGG a. F. ergab. Allerdings bestand schon nach der alten Gesetzesfassung die Gerichtskostenfreiheit nicht unbeschränkt. § 183 SGG a. F. stellte sie unter den Vorbehalt, dass nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung ergab sich nach § 184 Abs. 1 SGG a. F. für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die hiernach verpflichtet waren, für jede Streitsache, an der sie beteiligt waren, eine Pauschgebühr zu zahlen. Zwar hat Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG § 184 SGG a. F. nicht ausdrücklich mit in Bezug genommen. In Übereinstimmung mit dem BSG kann jedoch nicht an-genommen werden, dass der Gesetzgeber die Körperschaften und Anstalten des öffent-lichen Rechts für den Zeitraum, in dem die in § 197a Abs. 1 SGG umschriebenen Verfahren noch gerichtskostenfrei sind, von der Verpflichtung hat freistellen wollen, für jeden Rechtszug eine Pauschgebühr zu entrichten. Vielmehr ist aus der Bemerkung des Gesetzgebers in der Begründung zum SGGÄndG, in der Übergangsvorschrift sollten die Fälle festgelegt werden, in denen das alte Gebührenrecht nach Inkrafttreten der Neuregelungen weiter anzuwenden sei, zu schließen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Pauschgebühren erst dann entfällt, wenn tatsächlich Gerichtskosten nach § 197a SGG n. F. erhoben werden können (vgl. BSG-Urteil vom 30.1.2002 - B 6 KA 12/01 R -).

Die Höhe der demgemäß von der Beklagten zu zahlenden Pauschgebühren richtet sich indessen nach neuem Recht. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des 6. SGGÄndG gelten u. a. d...

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