Rechtskraft: ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweissicherungsverfahren. Anhängigkeit. Rechtshängigkeit. Gericht der Hauptsache. Berechtigtes Feststellungsinteresse
Leitsatz (amtlich)
Für die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens ist im Falle der Anhängigkeit der Hauptsache dasjenige Instanzgericht zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig ist.
Normenkette
SGG § 76 Abs. 2 S. 1, Abs. 1
Verfahrensgang
SG Stade (Aktenzeichen S 1 KR 18/00) |
Tenor
Der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin leidet nach ihrem Vortrag seit über zwei Jahrzehnten unter starken chronischen Kopfschmerzen. Sie vermutet, dass die Ursache für diese Kopfschmerzen eine Liquorfistel sei, die auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhe.
Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin die Unterstützung bei der Verfolgung eines Schadensersatzanspruches nach § 66 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Antragsgegnerin holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 14. Juni 1999 ein. Darin wurde ausgeführt, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin teilte dies der Antragstellerin mit. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin auf, eine weitere gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Das lehnte die Antragsgegnerin ab. Daraufhin erhob die Antragstellerin am 23. Januar 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stade mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ein weiteres Gutachten beim MDK einzuholen. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2004 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az.: L 4 KR 70/04) ein.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 an das LSG hat die Antragstellerin die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nach § 76 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Frage beantragt, ob bei ihr eine Liquorfistel bestehe. Diesen Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens zuständig.
Gemäß § 76 Abs. 1 SGG kann auf Gesuch eines Beteiligten die Vernehmung eines Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn der gegenwärtige Zustand einer Person festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGG ist das Gesuch bei dem für die Hauptsache zuständigen SG anzubringen.
Nach Auffassung des Senats ist für die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens im Falle einer Anhängigkeit der Hauptsache dasjenige Instanzgericht zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig ist (a.A. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 76 Rn 3). Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung beabsichtigt, so hätte er – wie in § 201 Abs. 1 Satz 1 SGG geschehen – die Formulierung „das Gericht des ersten Rechtszugs” gewählt. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie, dem im sozialgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zukommt, gebietet eine Auslegung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGG im Sinne des Senats.
Aus dem Antragsschreiben vom 12. Januar 2005 entnimmt der Senat, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens die Erstellung eines weiteren Gutachtens erzwingen will, nachdem ihr Antrag nach § 66 SGB V vor dem SG nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat. Ob das insoweit beim Senat anhängige Verfahren unter dem Az.: L 4 KR 70/04 damit das Hauptverfahren im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGG ist, ist nach dem Vortrag der Antragstellerin zweifelhaft. Einige Äußerungen der Antragstellerin legen eine solche Annahme nahe. Andere Äußerungen deuten eher darauf hin, dass sie Heilung verlangt oder aber Schadensersatz geltend machen möchte. Da eine diesbezügliche Klärung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht möglich war, bewertet der Senat im Interesse der Antragstellerin das Verfahren unter dem Az.: L 4 KR 70/04 als das Hauptverfahren zum Beweissicherungsverfahren.
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass bei ihr seit mehr als zwanzig Jahren eine von ihr vermutete Liquorfistel bestehe. Ein berechtigtes Interesse daran, dass dies durch ein Beweissicherungsverfahren festgestellt wird, ist nicht ersichtlich.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 76 Abs. 1 SGG ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn ohne eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung der gegenwärtige Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nur erschwert festgestellt werden kann (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 1993 – Az.: L 4 Kr 248/93 eA). An dieser Voraussetzung fehlt es.
Die Antragstellerin leidet seit mehr als zwei Jahrzehnten unter erheblichen Kopfschmerzen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich an diesem Zustand in Zukunft etwas ändern wird. Insbesonde...