nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 17.08.2001; Aktenzeichen S 8 RI 132/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. August 2001 dahin geändert, dass eine Ratenzahlung nicht angeordnet wird.
Gründe
I.
Mit seiner am 11. September 2001 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, wendet sich der Kläger gegen den ihm am 24. August 2001 zugestellten Beschluss vom 17. August 2001, mit dem das SG Oldenburg ihm für sein auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtetes Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) mit Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 60,- DM bewilligt hat. Der Kläger meint, dass ihm PKH ohne Ratenzahlung zustehe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat für das Klageverfahren Anspruch auf PKH ohne Ratenzahlung, § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger im Hinblick auf die bewilligte PKH Monatsraten i. S. v. §§ 115, 120 ZPO zu zahlen hat, so dass sich der Senat mit den weiteren Voraussetzungen der PKH, etwa der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO, nicht zu befassen brauchte.
Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und zwar nicht einmal ratenweise.
Nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen bezieht der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.064,78 DM netto. Hiervon sind zunächst gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i. V. m. der Bekanntmachung zu § 115 der ZPO vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1204) 689,- DM abzuziehen. Hiernach verbleiben 375,78 DM, die nicht einmal ausreichen, um die Hälfte der sich ab September 2001 auf 829,08 DM belaufenden, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzenden monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu tragen. Danach können aus dem Einkommen des Klägers keine Monatsraten nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO festgesetzt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem zum Vermögen des Antragstellers i. S. v. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zählenden, etwaigen Unterhaltsanspruchs des Klägers gegen seine Ehefrau nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Vorschrift ist ein Ehegatte im Rahmen der Billigkeit verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Kosten eines eine persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreits vorzuschießen, wenn dieser sie nicht selbst tragen kann.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass dem Kläger gegen seine Ehefrau kein Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB zusteht. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-1750 § 115 Nr. 1), die in Schrifttum und Praxis weitgehend geteilt wird (vgl. z. B. Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 115 Rn. 70 mit zahlreichen Nachweisen; ebenso Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 73 a Rn. 6 f), wonach ein Ehegatte nicht zur Leistung von Prozesskostenvorschuss verpflichtet ist, wenn ihm in einem eigenen Rechtsstreit - auch gegen Ratenzahlung - PKH zu gewähren wäre. In diesem Fall gilt der Ehegatte selbst als bedürftig, denn PKH ist eine staatliche Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozess-ordnung, 59. Aufl., Übersicht vor § 114 Rn. 2 mit Nachweisen). Ist der Ehegatte aber selbst berechtigt, in einem Rechtsstreit mangels hinreichenden eigenen Einkommens besondere Sozialhilfe zu verlangen, kann er im Rahmen der Billigkeit nicht als genügend leistungsfähig angesehen werden, dem anderen Ehegatten seinerseits Prozesskostenvorschuss zu leisten. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Leistungsfähigkeit des Ehegatten müsse unterhaltsrechtlich beurteilt werden (so z. B. OLG Köln in FamRZ 1999, 792), teilt der Senat die Ansicht des BSG (a. a. O.), dass hier im Interesse einer gewissen Pauschalisierung eine Feststellung der Leistungsfähigkeit allein nach Maßgabe von §§ 114, 115 ZPO zu erfolgen hat, was auch der dem gesamten PKH-Recht typischen summarischen Betrachtungsweise entspreche.
Der Ehefrau des Klägers stünde in einem von ihr selbst geführten Rechtsstreit nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne weiteres PKH zu: Zieht man von ihrem Nettoeinkommen von 1.987,76 DM zunächst gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO 689,- DM ab, und berücksichtigt man ferner die anteiligen Wohnkosten, so ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO, das zur Bewilligung von PKH gegen Ratenzahlungen führen würde.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Fundstellen