Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Absetzung von notwendigen Ausgaben. Berechnung der Entfernungspauschale gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b AlgIIV
Leitsatz (amtlich)
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b AlgIIV für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12.Januar2007 wird abgeändert. Der Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er der Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach §3 Abs.1 Nr.3 b) ALG II-V für Fahrten des Beschwerdegegners zu 2.) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner selbst.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin vorläufig verpflichtet, den Beschwerdegegnern für die Zeit ab November 2006 höhere Leistungen als mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 zugesprochen zu gewähren. Dabei hat es die Beschwerdeführerin unter anderem an seine Rechtsauffassung gebunden, dass vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für monatlich jeweils 19 Arbeitstage Fahrtkosten in Höhe des Pauschbetrages von 0,20 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für die doppelte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen seien.
Allein hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 25. Januar 2007 eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung sie auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes und die Bezugnahme auf diese in der Begründung des Entwurfs zu einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung verweist.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2007 abzuändern und den Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit er der Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG-V für Fahrten des Beschwerdegegners zu 2) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie treten der Auffassung des Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V sowie darauf entgegen, dass die Absetzung einer an der einfachen Entfernung orientierten Kilometerpauschale zur Bestimmung des tatsächlich zur Bedarfsdeckung einsetzbaren Einkommens nicht geeignet sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten der Beschwerdeführerin Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerdegegner haben keinen im Wege einstweiliger Anordnung zu verfolgenden Anspruch darauf, von der Beschwerdeführerin ab 1. November 2006 Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, bei deren Berechnung die Beschwerdeführerin vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für dessen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag von 0,20 Euro für jeden auf Hin- und Rückfahrt gefahrenen Straßenkilometer abzusetzen hat.
In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 im Verfahren L 9 AS 37/07 ER hat der Senat zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V ausgeführt:
Die Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V als solche ist im übrigen vom Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung der einfachen durchschnittlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen worden. Der Begriff der Entfernung kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen Abstand zwischen zwei geographischen Orten. Dementsprechend bezeichnet auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V verwendete Rechtsbegriff des Entfernungskilometers den absoluten geographischen Abstand in Straßenkilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin- und Herfahrt tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende Wegstrecke. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch die enge Anlehnung des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V geregelten Werbungskostenabzugs an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes; denn auch in § 9 Abs. 2 EStG bezeichnet der dort ebenfalls verwendete Begriff des Entfernungskilometers als Grundlage für die Bemessung der einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw. “einfache„) Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Arbeitsstätte.
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie wird durch den sinngemäßen Einwand der Beschwerdegegner, der Freibetrag...