nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 30.01.2002; Aktenzeichen S 5 RI 185/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach Anhörung der Beteiligten konnte die Entscheidung über die Berufung daher gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ergehen.
II.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1944 geborene Kläger hat eine Berufsausbildung zum Maurer abgeschlossen. Er war jedoch seit 1967 als Bandarbeiter bzw. zuletzt als Staplerfahrer beschäftigt. Seit Juni 1997 ist er für diese Tätigkeit arbeitsunfähig. Im September 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Zur Begründung wies er insbesondere auf ein Halswirbelsäulensyndrom sowie auf einen vertebragenen Schwindel hin. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von Dr. F. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachten, der ihn für noch in der Lage hielt, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständiges Drehen des Kopfes, ohne Kopftieflage sowie ohne Überkopfarbeiten zu verrichten. Unter Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lehnte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 die Gewährung von Rente ab. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, wegen der auftretenden Schwindelattacken nicht arbeitsfähig zu sein. Die Beklagte ließ ihn von dem Neurologen und Psychiater G., dem Orthopäden Dr. H. und dem HNO-Arzt Dr. I. begutachten, der den Kläger zusammenfassend für in der Lage hielt, körperlich leichte Arbeiten mit häufig wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an schnell laufenden Maschinen sowie Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit Wechselschicht oder unter Zeitdruck seien dem Kläger jedoch nicht mehr zuzumuten. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 23. August 1999 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und weiter die Gewährung einer Rente begehrt. Unter Vorlage eines Attestes des Dr. J. hat er erneut auf die Schwindelattacken hingewiesen, die ihm eine Eingliederung in den Arbeitsprozess unmöglich machten.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen und ihn dann von Prof. Dr. K. auf neurologisch-psychiatrischem und Dr. L. auf orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen. Diese Sachverständigen haben für den Kläger über die bereits genannten Leistungsbeschränkungen hinaus Arbeiten mit häufigem Bücken oder Knien, mit Absturzgefahr oder mit Heben oder Tragen schwerer Lasten ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 30. Januar 2002 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe Rente nicht zu. Er sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Trotz der gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen könne er noch etwa die Tätigkeit eines Verpackers von Kleinteilen verrichten.
Gegen das ihm am 20. Februar 2002 zugestellte Urteil wendet sich die am 8. März 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er die Auffassung vertritt, die Schwindelattacken seien von dem SG nicht ausreichend gewürdigt worden. Insgesamt liege bei ihm eine atypische Leistungseinschränkung oder jedenfalls eine Summierung von Leistungseinschränkungen vor, die die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machten. Die Tätigkeit als Verpacker von Kleinteilen komme für ihn bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie mit Zwangshaltungen verbunden sei, die ihm nicht zuzumuten seien.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. Januar 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Den Beteiligten wurde ein Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen M. vom 18. Oktober 2001 für das Landessozialgericht Niedersachsen in der Sache L 10 RI 165/01 zur Kenntnis gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der ...