nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 28.06.2002; Aktenzeichen S 5 RI 213/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1944 geborene Kläger war in der Zeit von 1958 bis 1970 in der früheren Tschechoslowakei als Walzwerkarbeiter tätig. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik war er zwischen 1970 und 1996 als Arbeiter in einer Gießerei beschäftigt, unter anderem als Maschinenformer. Für diese Tätigkeit ist er seit November 1996 arbeitsunfähig. Seit März 1997 ist er arbeitslos.
Auf einen im Juni 1998 gestellten Rentenantrag hin hatte die Beklagte den Kläger auf innerem, nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen und sodann die Rentengewährung mit inzwischen bestandskräftig gewordenem Bescheid abgelehnt.
Im Februar 2000 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) mit Hinweis auf Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, asthmatische Beschwerden, Hörbeschwerden und Tinnitus sowie eine Depression. Die Beklagte zog einen Befundbericht des Internisten Dr. I. bei. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Attest des HNO-Arztes Dr. J. vor und die Beklagte ließ ihn von der Internistin Dr. K. begutachten. Diese Gutachterin diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalgien, eine Hepatopathie sowie eine vegetative Dystonie, hielt den Kläger gleichwohl für in der Lage, vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg mit gewissen weiteren Einschränkungen zu verrichten. Mit Bescheid vom 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen EU oder BU ab. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger ihm sozial zumutbare Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und auf die Vielzahl der Leistungsdefizite hingewiesen. Dadurch sei ihm der Arbeitsmarkt verschlossen. Das SG hat zunächst einen Aufnahmebericht der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses L. beigezogen und den Kläger dann von Dr. M. auf orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen. Der Sachverständige hat bei dem Kläger ein chronisches zervikales und lumbales Schmerzsyndrom, ein Impingementsyndrom beider Schultern sowie eine partielle Schultersteife links diagnostiziert. Er hat den Kläger für in der Lage gehalten, körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Tätigkeiten mit Bücken, mit Überkopfarbeiten oder mit vornübergeneigten Körperhaltungen, Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern oder Treppen, unter Witterungseinwirkungen oder mit Erschütterungen oder Vibrationen seien dem Kläger nicht mehr zuzumuten. Auch bei Beachtung der genannten Einschränkungen sei das wiederholte Auftreten von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erwarten. Diese sollten im Einzelfall zwei Wochen jedoch nicht überschreiten.
Nachdem der Kläger noch das von der Sozialmedizinerin Dr. N. für das Versorgungsamt O. erstattete Gutachten vorgelegt hatte, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Aufgrund der zuletzt verrichteten Tätigkeit sei er nicht als oberer Angelernter anzusehen, so dass er zur Beurteilung der BU auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Gegen den ihm am 8. Juli 2002 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 6. August 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass neben den bereits in erster Instanz diskutierten orthopädischen Leiden auch eine psychische Störung sowie die Folgen eines langjährigen Alkoholmissbrauches zu berücksichtigen seien. Auch habe sich die Hörstörung verschlimmert. Zur Untermauerung seines Begehrens hat der Kläger einen Arztbrief und einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. P. vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Juni 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Juni 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Zur ...