nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 03.07.2002; Aktenzeichen S 4 RI 188/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 3. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1946 geborene Kläger hat in der Zeit ab 1962 eine Berufsausbildung zum Elektromaschinenbauer durchlaufen, diese jedoch ohne Ablegen der Abschlussprüfung abgebrochen. In der Folgezeit hat er in drei jeweils kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen im Metallbereich gearbeitet. Seit 1967 ist der Kläger bei der Firma I. Bandweberei in J. tätig. Er war zunächst als Versandarbeiter und später als Versandvorarbeiter beschäftigt, zuletzt bis etwa 1997 als Versandleiter im Angestelltenverhältnis. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis wegen schlechter Auftragslage von dem Arbeitgeber gekündigt worden war, hat der Kläger nach seinem Vorbringen eine andere Arbeitsstelle nicht gefunden und war unter Inkaufnahme einer Einkommenseinbuße bei demselben Arbeitgeber weiter beschäftigt, zunächst als Lagerist, schließlich als Kommissionierer. Bei dieser Tätigkeit hat es sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt, die neben einem Staplerführerschein nur eine Einweisung von zwei bis drei Wochen voraussetzte. Seit Dezember 2000 ist der Kläger durchgängig arbeitsunfähig.
Im November 2000 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen EU oder BU und nahm zur Begründung auf die beigefügten medizinischen Unterlagen Bezug, wonach bei ihm ein Polymyalgiesyndrom, eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule und eine Gonalgie vorlägen. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von der Internistin Dr. K. begutachten, die Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und des linken Knies sowie eine CK-Wert-Erhöhung unklarer Ursache feststellte. Sie hielt den Kläger gleichwohl für in der Lage, vollschichtig körperlich mittelschwere Arbeiten mit gewissen weiteren Einschränkungen zu verrichten. Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2001 die Gewährung von Rente ab. Der Kläger könne vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten und sei deshalb weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Er könne auf alle gesundheitlich geeigneten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Er hat sein Begehren aufrecht erhalten und zur Begründung auf einen nervösen Erschöpfungszustand, dauerhafte Schmerzen sowie eine depressive Verstimmung hingewiesen. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes L. sowie eine Auskunft der Firma I. beigezogen und den Kläger dann von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie M. begutachten lassen. Diese hat die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Angst und eine leichte depressive Störung für eingeschränkt gehalten, ihm aber vollschichtig geistig bis mittelschwere und körperlich leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Haltungswechsel mit gewissen weiteren Einschränkungen zugetraut. Eine Besserung des Gesundheitszustandes könne nur eintreten, wenn die Tätigkeit, die für den Kläger körperlich machbar sei, ihm auch genug Ansehen bringe. Bei Wiederaufnahme der zuletzt verrichteten Tätigkeit sei mit wiederholten Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen, wenn das Selbstwertgefühl des Klägers nicht stabilisiert werden könne. Das SG hat darüber hinaus noch das arbeitsamtsärztliche Gutachten des Sozialmediziners N. beigezogen und die Klage dann mit Urteil vom 3. Juli 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Zwar könne er die zuletzt verrichtete Tätigkeit nicht mehr verrichten. Er könne aber noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten. Berufsschutz habe er nicht, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne das Erfordernis der konkreten Benennung einer Tätigkeit verwiesen werden könne.
Gegen das ihm am 5. August 2002 zugestellte Urteil wendet sich die am 20. August 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er hält daran fest, dass die Voraussetzungen einer Rentengewährung vorlägen. Die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei wegen der dann täglich empfundenen Kränkung nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten könne er nur verrichten, wenn sie sein Selbstwertgefühl stärkten. Er könne daher nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 3. Juli 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen da...