Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB 5. keine Angelegenheit des Vertragsarztrechtes sondern der gesetzlichen Krankenversicherung. Anordnung des sofortigen Vollzugs. keine Verletzung der Rechte einer Kassenärztlichen Vereinigung. Fehlen der materiellen Beschwer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung von Katalogerkrankungen nach § 116b SGB 5 ist keine Angelegenheit des Vertragsarztrechts, sondern eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch LSG Hamburg vom 11.2.2008 - L 2 B 485/07 ER KA - in GesR 2008, 212ff.).
2. Die Anordnung des sofortigen Vollzuges der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs 2 SGB 5 verletzt keine Rechte einer Kassenärztlichen Vereinigung.
3. Ordnet ein Sozialgericht den sofortigen Vollzug der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs 2 SGB 5 an und legt eine Kassenärztliche Vereinigung dagegen Beschwerde ein, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Kassenärztlichen Vereinigung fehlt die materielle Beschwer.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2 (Beschwerdeführerin) trägt die Kosten des Verfahrens auch aus dem Beschwerderechtszug.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde führende Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges der dem Klinikum C. (im Folgenden: Antragstellerin) erteilten Bestimmung nach § 116b Abs. 2 Sozialgesetzbuch -Fünftes Buch- (SGB V).
Die Antragstellerin stellte mit Datum vom 13. März 2007 bei dem für die Krankenhausplanung im Land Niedersachsen zuständigen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (im Folgenden: Ministerium) einen Antrag auf Erteilung einer Bestimmung zur ambulanten Behandlung mehrerer Erkrankungen, unter anderem der Multiplen Sklerose (MS). Das Ministerium erhob bei der Antragstellerin die erforderlichen Daten und beteiligte die Beschwerdeführerin und die an der Krankenhausplanung beteiligten Stellen an dem Bestimmungsverfahren. Die Beschwerdeführerin gab bereits in diesem Verfahrensstadium zu bedenken, dass die Notwendigkeit für die Abgabe ambulanter Leistungen durch ein Krankenhaus in C. nicht bestehe, weil die Behandlung der MS in dieser Region bereits durch die niedergelassenen Nervenärzte und das Medizinische Versorgungszentrum der D. -Klinik in C. sicher gestellt sei. Speziell im Hinblick auf die Antragstellerin sei zu bedenken, dass die ambulante Behandlung der gesetzlich Krankenversicherten bereits durch eine bei der Antragstellerin beschäftigte ermächtigte Krankenhausärztin sicher gestellt sei. Es bestehe die Gefahr, dass es zu Doppelabrechnungen komme.
Das Ministerium erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Juli 2009 die beantragte Bestimmung. In der Begründung des Bescheides hieß es, dass die Antragstellerin nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen für die ambulante Behandlung von MS geeignet sei. Eine Bedarfsprüfung habe in diesem Zusammenhang nicht stattzufinden. Soweit die Beschwerdeführerin Abrechnungsprobleme wegen der Tätigkeit einer bei der Antragstellerin beschäftigten ermächtigten Krankenhausärztin sehe, würden diese nicht geteilt, weil die damit verbundenen Probleme beherrschbar seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2008 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 16 KA 343/08 anhängig ist.
Die Antragstellerin, die bisher nicht an dem Klageverfahren beteiligt wurde, hat am 19. Dezember 2008 bei dem SG Hannover einen gegen das Ministerium und die Beschwerdeführerin gerichteten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Bestimmung vom 9. Juli 2008 gestellt und geltend gemacht, dass ihr Haus alle Voraussetzungen für die Erteilung der Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB V erfülle. Die von der Beschwerdeführerin im Klageverfahren in erster Linie geltend gemachten Bedarfsgesichtspunkte seien für die Erteilung der Bestimmung unmaßgeblich. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus auch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass es an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Eine Verbandsklage sehe das Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor.
Das SG hat dem Antrag nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Ministeriums durch Beschluss einer Fachkammer für Vertragsarztangelegenheiten vom 4. Februar 2009 stattgegeben und die sofortige Vollziehung der der Antragstellerin erteilten Bestimmung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Antrag zwar unzulässig sei, weil diese an dem Verfahren zur Erteilung der Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB V nicht beteiligt sei. Der gegenüber dem Ministerium gestellte Antrag sei aber zulässig, weil die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 200...