nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 10.08.2001; Aktenzeichen S 22 U 185/98) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C., zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Pflegegeld. Streitig ist, ob er aufgrund von Folgen eines Arbeitsunfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang der Hilfe bedarf (§ 44 Sozialgesetzbuch 7. Buch, - SGB VII -).
Der im Mai 1926 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall vom 24. Juni 1955 eine komplizierte Trümmerfraktur des rechten Unterschenkels zu, die zu einer Amputation des Unterschenkels ca 10 cm unterhalb des Kniegelenkes führte. Er bezieht deshalb von der Beklagten Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH sowie Verschleißgeld, zudem wurden regelmäßig die Kosten für erforderliche Prothesen und Stumpfstrümpfe übernommen.
Mit Schreiben vom 1. April 1997 (Bl. 2282) beantragte der Kläger u.a. Pflegegeld und führte zur Begründung aus: Er sei aufgrund seiner Beinamputation in der letzten Zeit hinfälliger geworden und benötige beim Anziehen die Hilfe dritter Personen. Außerdem sei er bald auf einen Rollstuhl angewiesen, was entsprechende Umbaumaßnahmen seiner in der Slowakei gelegenen Wohnung erfordere. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in München von dem Internisten und Arbeitsmediziner Prof. Dr. D. untersuchen (Gutachten vom 1. Oktober 1997, Bl. 2295) und lehnte mit Bescheiden vom 5. November 1997 u.a. die Gewährung von Pflegegeld ab. Der Kläger sei aufgrund seines allgemeinen Gesundheitszustandes nur für einzelne Verrichtungen des täglichen Lebens und nur in geringfügigem Umfang, wenn auch regelmäßig, auf fremde Hilfe angewiesen.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er brauche beim Steigen der 10 Stufen der Treppe außerhalb seines Wohnhauses fremde Hilfe. Ferner benötige er beim An- und Auskleiden sowie beim nächtlichen Aufsuchen der Toilette Hilfe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. April 1998).
Im Klageverfahren hat sich der Kläger auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes berufen. Seit einiger Zeit würden Lähmungserscheinungen im gesamten unteren Körperbereich auftreten. Er benötige Hilfe bei der Mobilität, bei der Körperpflege (beim Baden, bei der Darm- und Blasenentleerung). Zur Verbesserung seiner Blutzirkulation in den Beinen sei er auf die Benutzung einer Sauerstoffflasche mit Beatmungsmaske angewiesen. In der Slowakei sei er als Schwerbeschädigter mit dem Pflegestatus 3 anerkannt. Auch Prof. Dr. D. habe ihn für die Pflegestufe 1 vorgeschlagen. Nach den Auskünften der Dr. E. und des Dr. F. benötige er für zahlreiche Verrichtungen aufgrund der Amputation, der dadurch bedingten Verschlechterung der Beweglichkeit, der Schmerzen im Beinstumpf und in den Knien Hilfe. Er könne mit Krücken nicht mehr als 50 - 100 m gehen und sei deshalb wie auch aufgrund der Herzinsuffizienz auf die Benutzung des Rollstuhls angewiesen. Er hat Berichte des Orthopäden Dr. G. vom 15. Mai 1998, des Internisten Dr. H. vom 12. Juni 1998, des Chirurgen Dr. I. vom 17. Februar 1999, 14. Oktober 1999 und 9. September 1999, des Dr. J. vom 27. November 1998 sowie der Dr. K. vom 7. September 1999 vorgelegt. Das SG hat den Befundbericht der Dr. E. vom 12. Oktober 1998 beigezogen und das Gutachten des Dr. F. vom 20. Januar 2000 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2000 eingeholt. Die Beklagte ist dem mit einer Stellungnahme des Prof. Dr. L. vom 17. April 2000 entgegengetreten und macht geltend, die Hilflosigkeit beruhe auf unfall-unabhängigen Erkrankungen. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2001 abgewiesen. Es sei nicht festzustellen, dass die unfallbedingten Leiden eine wesentliche Teilursache für die Pflegebedürftigkeit des Klägers darstellten. Der Kläger leide an einer Vielzahl unfallunabhängiger internistischer und urologischer Erkrankungen (coronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck), die für sich allein bereits die Pflegebedürftigkeit begründen können. Demgegenüber spielten die unfallbedingten Folgen auch nach der Stellungnahme des Dr. F. nur eine untergeordnete Rolle.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger darauf hingewiesen, dass Dr. F. dem unfallabhängigen Leiden zumindest eine wesentliche Teilursache für den Pflegezustand beimesse, und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II.
Gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH einem Beteiligten nur gewährt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Diese letzte Voraussetzung ist hier zu verneinen. Denn bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung lässt sich nicht f...