nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 10.08.2001; Aktenzeichen S 22 U 185/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 10. August 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Pflegegeld. Streitig ist, ob er aufgrund von Folgen eines Arbeitsunfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf (§ 44 Sozi-algesetzbuch 7. Buch, - SGB VII -).
Der im Mai 1926 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall vom 24. Juni 1955 eine komplizierte Trümmerfraktur des rechten Unterschenkels zu, die zu einer Amputation des Unterschenkels ca 10 cm unterhalb des Kniegelenkes führte. Er bezieht deshalb von der Beklagten Verletztenrente nach einer Minder der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH sowie Verschleißgeld, zudem wurden regelmäßig die Kosten für erforderliche Prothesen und Stumpfstrümpfe über-nommen.
Mit Schreiben vom 1. April 1997 beantragte der Kläger Pflegegeld und führte zur Begründung aus: Er sei aufgrund seiner Beinamputation in der letzten Zeit hinfäl-liger geworden und benötige beim Anziehen die Hilfe dritter Personen. Außerdem sei er bald auf einen Rollstuhl angewiesen, was entsprechende Umbaumaßnah-men seiner in der Slowakei gelegenen Wohnung erfordere. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in München von dem Internisten und Arbeitsmediziner Prof. Dr. C. untersuchen (Gutachten vom 1. Oktober 1997) und lehnte mit Bescheid vom 5. November 1997 die Gewährung von Pflegegeld ab. Der Kläger sei auf-grund seines allgemeinen Gesundheitszustandes nur für einzelne Verrichtungen des täglichen Lebens und nur in geringfügigem Umfang, wenn auch regelmäßig, auf fremde Hilfe angewiesen.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er brauche beim Steigen der 10 Stufen der Treppe außerhalb seines Wohnhauses fremde Hilfe. Ferner benö-tige er beim An- und Auskleiden sowie beim nächtlichen Aufsuchen der Toilette Hilfe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. April 1998). Im Klageverfahren hat sich der Kläger auf eine Verschlechterung seines Gesund-heitszustandes berufen. Seit einiger Zeit würden Lähmungserscheinungen im gesamten unteren Körperbereich auftreten. Er benötige Hilfe bei der Mobilität, bei der Körperpflege (beim Baden, bei der Darm- und Blasenentleerung). Zur Ver-besserung seiner Blutzirkulation in den Beinen sei er auf die Benutzung einer Sauerstoffflasche mit Beatmungsmaske angewiesen. In der Slowakei sei er als Schwerbeschädigter mit dem Pflegestatus 3 anerkannt. Auch Prof. Dr. C. habe ihn für die Pflegestufe 1 vorgeschlagen. Nach den Auskünften der Dr. D. und des Dr. E. benötige er für zahlreiche Verrichtungen aufgrund der Amputation, der da-durch bedingten Verschlechterung der Beweglichkeit, der Schmerzen im Bein-stumpf und in den Knien Hilfe. Er könne mit Krücken nicht mehr als 50 - 100 m gehen und sei deshalb wie auch aufgrund der Herzinsuffizienz auf die Benutzung des Rollstuhls angewiesen. Er hat Berichte des Orthopäden Dr. F. vom 15. Mai 1998, des Internisten Dr. G. vom 12. Juni 1998, des Chirurgen Dr. H. vom 17. Februar 1999, 14. Oktober 1999 und 9. September 1999, des Dr. I. vom 27. Novem-ber 1998 sowie der Dr. J. vom 7. September 1999 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) hat den Befundbericht der Dr. D. vom 12. Oktober 1998 beigezogen und das Gutachten des Dr. E. vom 20. Januar 2000 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2000 eingeholt. Die Beklagte ist dem mit einer Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 17. April 2000 entgegengetreten und macht geltend, die Hilflosigkeit beruhe auf unfall-unabhängigen Erkrankungen. Das SG Hannover hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2001 ab-gewiesen. Es sei nicht festzustellen, dass die unfallbedingten Leiden eine wesentliche Teilursache für die Pflegebedürftigkeit des Klägers darstellten. Der Kläger leide an einer Vielzahl unfallunabhängiger internistischer und urologischer Erkrankungen (coronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck), die für sich allein bereits die Pflegebedürftigkeit begründen können. Demgegenüber spielten die unfallbedingten Folgen auch nach der Stellungnahme des Dr. E. nur eine untergeordnete Rolle.
Gegen den ihm am 17. August 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. September 2001 Berufung eingelegt. Er weist darauf hin, dass Dr. E. dem unfallabhängigen Leiden zumindest eine wesentliche Teilursache für den Pflege-zustand beimesse. Im Übrigen hat sich der Kläger auf ein Gutachten der Kreis-verwaltungsbehörde L. vom 16. Januar 2001 gestützt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 10. August 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Pflegegeld in gesetzlicher Höhe zu zah...