Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Geschäftsgebühr bei erfolgreichem Widerspruch gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gebühren eines Rechtsanwalts für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid sind entsprechend VV RVG Nr 2401 (juris: RVG-VV) zu reduzieren, wenn der Anwalt bereits in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden ist.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. November 2010, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in einem Widerspruchsverfahren nach § 63 des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die 1981 geborene Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine Sanktion fest. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, welchen sie mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 durch ihren Prozessbevollmächtigten weitergehend begründen ließ. Mit Bescheid vom 06. August 2008 half der Beklagten dem Widerspruch ab. Über den Kostenantrag nach § 63 SGB X hat der Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 09. September 2008 entschieden. Nachdem die Klägerin auch dagegen Widerspruch eingelegt hatte, half der Beklagte mit Bescheid vom 03. Februar 2009 erneut ab. Zugleich erklärte er sich bereit, die durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu erstatten.

Auf Antrag der Klägerin vom 10. Februar 2009 setzte der Beklagte die der Klägerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 09. September 2008 auf 166,60 € fest. Er setzte dabei die Geschäftsgebühr nicht wie beantragt nach der Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) fest, sondern nach der Nummer 2401 VVRVG und zwar in Höhe der Schwellengebühr von 120,00 €. Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 21. Oktober 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ihr stünde die Erstattung einer Geschäftsgebühr nach der Nummer 2400 VV RVG zu. Das dem Widerspruchsverfahren nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren stelle mit diesem eine Angelegenheit dar und könne daher nicht gesondert abgerechnet werden. Dementsprechend könne im Widerspruchsverfahren auch nicht die Gebühr nach der Nummer 2401 VV RVG entstehen, sondern die Gebühr nach Nummer 2400 VV RVG. Der Ansatz der Geschäftsgebühr nach Nummer 2401 VV RVG komme nur in Betracht, wenn zuvor eine Gebühr nach der Nummer 2400 VV RVG für den Rechtsanwalt entstanden sei. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG mit der Hauptsache eine Angelegenheit darstelle, womit der Kläger aber bereits eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 VV RVG verdient habe. Insofern erschließe sich nicht, wieso eine weitere Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 VV RVG für die Kostenfestsetzung fällig werden solle.

Mit Beschluss vom 17. November 2010 hat das SG Hildesheim die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entsprechend der Vorschrift 2401 VVRVG im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei unstreitig bereits in dem Widerspruchsverfahren gegen den Absenkungsbescheid sowie dem daran anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren für die Klägerin tätig geworden. Insofern sei die Tätigkeit in dem Widerspruchsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 09. September 2008 erleichtert worden, was lediglich zum Ansatz der Geschäftsgebühr nach Nummer 2401 VV RVG für dieses Widerspruchsverfahren führe. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vortrage, dass der Ansatz der Geschäftsgebühr nach Nummer 2401 VVRVG deswegen ausgeschlossen sei, weil er der Klägerin für das Kostenfestsetzungsverfahren keine Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 VVRVG in Rechnung stellen könne, so sei dies fehlerhaft. Das Kostenfestsetzungsverfahren bilde mit dem Widerspruchsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG eine Einheit, weshalb für das Kostenfestsetzungsverfahren keine gesonderte Gebühr von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin verlangt werden könne. Die Tätigkeit der Kostenfestsetzung werde insofern durch die Geschäftsgebühr, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für das Widerspruchsverfahren erhalte, mit abgegolten. Das isolierte Abstellen auf das Kostenfestsetzungsverfahren als eigenständiges Verfahren sei vor diesem Hinte...

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