Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert- und Kostenbeschluss durch den Berichterstatter nach Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle einer Klagerücknahme ist gemäß § 102 Satz 2 SGG die sich daraus ergebende Wirkung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, nicht von Amts wegen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in solchen Fällen übliche deklaratorische Entscheidung über die Einstellung folgt aus der im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwendenden Vorschrift des § 92 Abs 3 Satz 1 VwGO.
2. Die für eine Anwendung des § 155 Abs 2 Satz 1 Nr 4, 5 SGG (Entscheidung über den Streitwert und die Kosten durch den Berichterstatter) erforderliche Voraussetzung, dass die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, ist auch dann erfüllt, wenn eine Hauptsacheentscheidung beispielsweise nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr ergeht.
3. Bei dem Widerruf einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist jedenfalls beim Fehlen von nachvollziehbaren Anhaltspunkten für einen konkreten Umsatzverlust der Regelstreitwert zu Grunde zu legen. Dieser Streitwert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache zu reduzieren (vgl LSG Niedersachsen Beschluss vom 14. November 1997 - L 4 Kr 88/97 eR -, NZS 1998, 352; ders Beschluss vom 27. Januar 2003 - L 8 B 158/02 AL).
4. Eine Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts in der Rechtsmittellinstanz iS von § 25 Abs 2 Satz 2 GKG setzt eine Entscheidung des SG über den Streitwert voraus. Es ist dem Rechtsmittelgericht versagt, eine unterbliebene Streitwertfestsetzung nachzuholen.
Leitsatz (redaktionell)
Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Nur auf Antrag ist durch Beschluss die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Ist ein solcher Antrag nicht gestellt, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Über den Streitwert und die Kosten des vorbereitenden Verfahrens ist auch dann zu entscheiden, wenn eine Hauptsacheentscheidung, beispielsweise nach Erledigung der Hauptsache, nicht mehr ergeht.
Gehören weder Kläger noch Beklagter zu den Personen des § 183 SGG, werden Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des GKG erhoben. Darüber ist von Amts wegen zu entscheiden. Außerdem ist der Streitwert festzusetzen.
Sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten des gestellten Antrags als offen anzusehen, so entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligten hälftig mit den Gerichtskosten zu belasten.
Bei dem Widerruf einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Schätzung der Regelstreitwert zugrunde zu legen. Dieser ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache zu reduzieren.
Hat das Sozialgericht den Streitwert nicht festgesetzt, so kann die Rechtsmittelinstanz den Streitwert nur für ihr eigenes Verfahren festsetzen. Dem Rechtsmittelgericht ist es versagt, eine unterbliebene Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts nachzuholen.
Tenor
Antragstellerin und Antragsgegnerin tragen die Hälfte der Gerichtskosten.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist durch den Berichterstatter über die Kosten zu entscheiden und der Streitwert festzusetzen.
I.
Gehören weder Kläger noch Beklagter (bzw im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Antragsteller und Antragsgegner) zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger), finden die üblicherweise für die Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften der § 184 bis 195 SGG keine Anwendung. Gemäß § 197a SGG werden in solchen Fällen Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Anwendung finden weiter die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Daraus folgt die Verpflichtung, von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache während des anhängigen Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt haben. Außerdem ist der Streitwert festzusetzen.
Eine ausdrückliche Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen nicht vorgesehen (§ 202 SGG iVm § 91a Zivilprozessordnung - ZPO -). Soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in solchen Fällen üblicherweise eine deklaratorische Entscheidung über die Einstellung ergeht, folgt dies aus der für die Klagerücknahme maßgebenden Vorschrift des § 92 Abs 3 Satz 1 VwGO. Danach stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die Rechtsfolgen der Zurücknahme aus, soweit die Klage zurückgenommen ist oder als zurückgenommen gilt. Gemäß § 102 Satz 2 SGG ist jed...