Tenor
Antragstellerin und Antragsgegnerin tragen die Hälfte der Gerichtskosten.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist durch den Berichterstatter über die Kosten zu entscheiden und der Streitwert festzusetzen.
I.
Gehören weder Kläger noch Beklagter (bzw im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Antragsteller und Antragsgegner) zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger), finden die üblicherweise für die Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften der § 184 bis 195 SGG keine Anwendung. Gemäß § 197a SGG werden in solchen Fällen Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Anwendung finden weiter die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Daraus folgt die Verpflichtung, von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache während des anhängigen Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt haben. Außerdem ist der Streitwert festzusetzen.
Eine ausdrückliche Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen nicht vorgesehen (§ 202 SGG iVm § 91a Zivilprozessordnung – ZPO –). Soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in solchen Fällen üblicherweise eine deklaratorische Entscheidung über die Einstellung ergeht, folgt dies aus der für die Klagerücknahme maßgebenden Vorschrift des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die Rechtsfolgen der Zurücknahme aus, soweit die Klage zurückgenommen ist oder als zurückgenommen gilt. Gemäß § 102 Satz 2 SGG ist jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer Klagerücknahme die sich daraus ergebende Wirkung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, nicht von Amts wegen. Ein solcher Antrag liegt hier nicht vor, einer Entscheidung bedarf es deshalb insoweit nicht.
II.
Die Entscheidung über den Streitwert und die Kosten ergeht gemäß § 155 Abs 2 Satz 1 Nr 4, 5, Abs 4 SGG durch den Berichterstatter. Die für eine Anwendung des § 155 Abs 2 SGG erforderliche Voraussetzung, dass die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, ist auch dann erfüllt, wenn eine Hauptsacheentscheidung – wie hier durch Erledigung der Hauptsache – nicht mehr ergeht (vgl Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 7. Auflage § 155 Rdnr 7).
III.
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist in den durch § 197a SGG erfassten Fällen gemäß § 161 Abs 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten. Sie hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Klage bzw des Antrags auszurichten. Zu beachten sind auch die Gründe für Klage bzw Antrag bzw ihre Erledigung, ggf auch der individuelle Verfahrensablauf.
III.1.
Bei der hier zu treffenden zweitinstanzlichen Kostenentscheidung ist auch über die vor dem Sozialgericht (SG) angefallenen Kosten zu entscheiden. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen worden ist. Durch die Erledigungserklärung ist ebenso wie bei einer Klage- oder Antragsrücknahme die erstinstanzliche Entscheidung obsolet geworden. Die Kostenentscheidung des SG im Beschluss vom 5. August 2002 existiert nicht mehr. Allenfalls im Falle einer – hier nicht vorliegenden – Rechtsmittelerledigung könnte etwas anderes geltend (vgl hierzu Kopp, VwGO Kommentar, 12. Auflage § 161 Rdnr 33).
III.2.
Unter Zugrundelegung der oben erläuterten Maßstäbe entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligten mit jeweils der Hälfte der Gerichtskosten zu belasten und sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
Zu Lasten der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass bei Prüfungen durch die Antragsgegnerin eine Vielzahl unkorrekter bzw rechtswidriger Geschäftspraktiken festgestellt wurden, die Anlass für den Widerruf der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) waren. Zwar ist die Antragsgegnerin dem entgegengetreten, nach summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten im Beschlussverfahren dürften jedoch zumindest arbeitsrechtliche Verstöße vorliegen und damit ein Versagenstatbestand im Sinne von § 3 Abs 1 Nr 1 AÜG erfüllt sein. Ob in einem solchen Fall die Erlaubnis widerrufen werden kann, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach summarischer Prüfung dürfte vor dem Hintergrund der früheren Verfehlungen des Geschäftsführers der Antragstellerin deren Obsiegen eher unwahrscheinlich sein.
Andererseits ist der V...