nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 22.08.2002; Aktenzeichen S 36 U 345/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt höhere Verletztenrente. Streitig ist, ob sich die Folgen eines Arbeitsunfalls wesentlich verschlechtert haben.
Der im März 1940 geborene Kläger stürzte bei seiner Tätigkeit als Maurer und Polier am 13. Oktober 1995 aus ca. 2 bis 3 m Höhe von einem Gerüst und fiel auf den Rücken. Neben einer Rippenprellung, einer Prellung beider Kniegelenke sowie einer Schürfung beider Unterschenkel zog er sich hierbei einen Kompressionsbruch des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK) zu (Durchgangsarzt-Bericht vom 16. Oktober 1995; Zwischenbericht des Prof Dr C., Friederikenstift D., vom 22. November 1995). Auch wegen weiterer Erkrankungen bewilligte die LVA Hannover Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1996.
Die Beklagte gewährte auf der Grundlage des Gutachtens der Prof Dr E. vom 28. Juni 1996 zunächst vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH (Bescheid vom 28. Okto-ber 1996). Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie dabei an: Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS), Verspannung der langen Rückenstreckmuskulatur sowie subjektive Belastungsbeschwerden nach in keilförmiger Fehlstellung knöchern fest verheiltem Bruch des 2. LWK. Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls wurden u.a. anerkannt: Rundrücken, Verschleißerscheinungen im mittleren und unteren LWS-Bereich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit einer Bescheinigung seines behandelnden Arztes Dr F. vom 19. Januar 1997. Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr G. vom 27. Februar 1997, den Entlassungsberichtes der Klinik H. vom 4. Dezember 1993 sowie das Gutachten der Dr I. vom 23. Juni 1997 ein. Diese stellte an unfallunabhängigen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule (WS) deutliche Verschleißerscheinungen im Bereich der LWS sowie eine Rundrückenbildung im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (BWS) mit leichter Seitverbiegung fest. Die Beschwerden und Funktionsstörungen des Klägers seien nur zum Teil auf die unfallbedingte Kompressionsfraktur zurückzuführen. Die erheblichen degenerativen Veränderungen der WS, die unfallunabhängig seien, verursachten im Wesentlichen die Beeinträchtigungen der Beweglichkeit. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 1997 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 vH. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie an: Anteilige Bewegungseinschränkungen und Muskelverspannungen der LWS, Deformierung des 2. LWK mit bauchwärts und seitlicher Abstützung durch Spangenbildung zum 1. LWK sowie subjektive Belastungsbeschwerden nach in keilförmiger Fehlstellung knöchern fest verheiltem Bruch des 2. LWK. Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: Verschleißerscheinungen im mittleren und unteren LWS-Bereich mit dadurch bedingten anteiligen Bewegungseinschränkungen, Muskelverspannungen und Belastungsbeschwerden, Rundrückenbildung im Bereich der unteren BWS mit leichter Seitenverbiegung. Danach nahm der Kläger den Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 beantragte der Kläger höhere Verletztenrente und machte geltend, seine Bewegungseinschränkungen und Schmerzen hätten zugenommen. Deshalb suchte er auch am 9. Juni 1998 Dr Jungklaus auf, der einen extremen Hartspann der Rückenstreckmuskulatur zwischen unterer BWS und der gesamten LWS feststellte (Bericht vom 9. Juni 1998). Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen des Dr F. bei, der den Bruch als gut verheilt bezeichnete und die Beschwerden des Klägers auf eine Einsteifung der BWS und LWS zurückführte (Bericht vom 23. Juni 1998). Weiterhin holte die Beklagte das Gutachten der Chirurgen Dres J. vom 29. September 1998 ein. Diese stellten keine wesentliche Verschlechterung der Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 1995 fest und bewerteten die unfallbedingte MdE unverändert mit 20 vH. Die nunmehr festgestellte höhere MdE werde durch die vor allem links betonte Gonarthrose sowie die Coxarthrose beider Hüftgelenke mitverursacht. Unfallunabhängig bestehe im Übrigen auch eine Spondylarthrose der gesamten Wirbelsäule. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1998 die Neufeststellung der Verletztenrente nach § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) ab.
Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger auf ein Gutachten seines behandelnden Orthopäden Dr K. vom 10. Februar 1999. Nach Einholung beratungsärztlicher Stellungnahmen der Dr G. vom 1. April 1999 und der Dr I. vom 24. August 1999, die beanstandete, dass sich Dr K. nicht mit den erheblichen unfallunabhängigen Veränderungen der WS des Klägers auseinandergesetzt habe, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1999 zurück.
Hiergegen hat der Kläger noch im selben...