nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 13.02.1998; Aktenzeichen S 5 U 1/94)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Osnabrück vom 13. Februar 1998 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Verletztenrenten wegen der Folgen zweier Arbeitsunfälle.

Der im Dezember 1942 geborene Kläger ist Modellbauer und seit 1980 Geschäftsführer in seinem Modellbau-Unternehmen.

Am 15. August 1964 erlitt er als Lehrling im Modellbauhandwerk einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Serienkompressionsbruch der 9. bis 12. Brustwirbelkörper zuzog. Auf der Grundlage der Gutachten des Röntgenologen Dr. C. vom 31. Juli 1965 und des Dr. D. vom 4. September 1965 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 1965 als Unfallfolgen fest: Die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) ist nach hinten und rechts gering eingeschränkt. Die untere BWS und obere LWS ist leicht druck- und klopfempfindlich. Nicht als Folge des Arbeitsunfalls wurde ein leichter Rundrücken anerkannt. Sie gewährte Verletztenrente iHv 20 vH vom 27. Oktober 1964 bis 30. September 1965. Danach bestehe kein Anspruch auf Verletztenrente mehr, da die MdE 10 vH betrage.

Am 19. März 1991 zog sich der Kläger bei einem Wegeunfall neben Prellungen im Thoraxbereich und des Beckens ein gedecktes Schädelhirntrauma I. Grades, Frakturen der 9. und 10. Rippe rechts, eine Kompressionsfraktur des 1. LWK sowie eine Kniekontusion links zu (Bericht des Kreiskrankenhauses E. vom 18. April 1991, Durchgangsarztbericht vom 3. Mai 1991, Entlassungsbericht vom 7. Mai 1991). Die stationäre Behandlung erfolgte bis zum 7. Mai 1991 im Kreiskrankenhaus E ... Anschließend übernahm Prof. Dr. F., die ambulante Behandlung. Bei der Untersuchung am 8. Mai 1991 gab der Kläger Druckschmerzen im Bereich des linken Kniegelenks insbesondere retropatellar an. Ein sicherer Hinweis für eine Meniskusläsion bestand nicht. Die Röntgenaufnahme ergab eine Fehlform der Patella vom Typ Wiberg II, und ein Genu varum (0-Bein-Stellung). Wegen der Kniegelenksbeschwerden erfolgte vom 2. September bis 9. September 1991 eine stationäre Behandlung, am 3. September 1991 wurde im Rahmen einer Arthroskopie eine Innenmeniskusresektion und Knorpelglättung im Sinne einer Gelenktoilette vorgenommen. Es kam zu rezidivierenden Kniegelenksergüssen, die mehrfach punktiert wurden. Prof. Dr. Mommsen sah das Schädelhirntrauma 1.Grades und die Rippenfrakturen als folgenlos ausgeheilt an. Nach dem Kompressionsbruch des 1. LWK sei es aber sekundär zu erheblicher Sinterung und schwerer Gibbusbildung im Bereich der Wirbelsäule gekommen. Zudem bestehe als weitere Unfallfolge ein Zustand nach Kontusionsschaden des linken Kniegelenks mit Zerstörung des Innenmeniskus und Kontusionsschaden im Bereich des medialen Femurondylenabschnittes (Bericht vom 14. Oktober 1991). Der Kläger war zunächst ab 18. November 1991 arbeitsfähig. Prof. Dr. G. rechnete ab diesem Zeitpunkt mit einer MdE um 20 vH (Stellungnahme vom 19. November 1991). Dr. H., schätzte die MdE wegen der Beschwerdesymptomatik im Bereich der LWS mit rezidivierenden Nervenwurzelirritationen auf 30 vH ein. Der Zustand nach Knieprellung links bedinge keine zusätzliche MdE (Brief vom 3. Juli 1992).

Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Chirurg Dr. I. sein Gutachten vom 5. Dezember 1992. Der Sachverständige verneinte eine Gibbusbildung. Die Funktion der WS sei aber deutlich behindert. Als Folgen des Unfalls vom 19. März 1991 bestünden ein Schädelhirntrauma 1. Grades und eine Brustkorbquetschung mit Frakturen der 9. und 10. Rippe, eine Prellung des rechten (gemeint ist linken) Kniegelenks, die jeweils folgenlos ausgeheilt seien, sowie eine Keilform des 1. Lendenwirbels mit Gefügestörung der Wirbelsäule. Unfallunabhängig bestünden ein Knochenknorpelverschleiß des linken Kniegelenks mit Meniskusbeteiligung, Zustand nach Innenmeniskusresektion, anlagebedingte Varusfehlstellung beider Kniegelenke und Aufbrauch-erscheinungen der BWS. Zu einer Meniskusschädigung habe der Unfall nicht geführt, dagegen spreche der histologische Befund (Bericht vom 28. Oktober 1991), in dem keine traumatische Schädigung und vor allem keine Blutung innerhalb des Kniegelenks beschrieben würden. Die MdE betrage ab 18. November 1991 bis auf weiteres 20 vH (Stellungnahme vom 2. April 1993).

In einem auf Veranlassung der privaten Unfallversicherung erstatteten Gutachten vom 27. Januar 1993 stellte Prof. Dr. G. als Folge des Unfalls vom 19. März 1991 eine Bewegungseinschränkung in BWS und LWS, Gibbusbildung und kurzbogige Skoliose im Bereich der LWK 1-Fraktur mit röntgenologischen Veränderungen mit einer deutlichen keilförmigen Deformierung des 1. LWK, Verschmälerung der Zwischenwirbelräume zu den benachbarten Wirbeln, eine Gang- und Standbehinderung, eine Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk bei Belastung, arthrotisches Kniegelenksreiben als Folge der Kniegelenkskontusion mit K...

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