Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Vergütung. Rechtsanwalt. besondere Angelegenheit. Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung. gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen eine im Beschlusswege ergangene Kostengrundentscheidung stellt eine besondere Angelegenheit iSd § 18 Nr 5 RVG dar. Dementsprechend ist für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 21.November2006 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Kosten des vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim geführten Klageverfahrens S 7 VG 17/03.

Bei der 1974 geborenen Klägerin wurden vom Beklagten folgende Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen i.S.d. Opferentschädigungsgesetzes (OEG) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. anerkannt:

1. Somatoforme Störung i.S. eines psychogenen Schmerzsyndroms,

2. weitgehend rekompensierte Borderline-Persönlichkeitsstörung,

3. mittelgradige depressive Verstimmung (Bescheid vom 18. September 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003).

Die auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und auf Feststellung einer höheren MdE gerichtete Klage wurde von der Klägerin für erledigt erklärt, nachdem die gerichtliche Sachverständige Dr. C. ebenfalls eine MdE von 40 v.H. vorgeschlagen hatte (nervenfachärztliches Gutachten vom 19. Juli 2004).

Den Antrag, dem Beklagten ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren damit begründet, dass sich der Beklagte durch den Erlass eines die Gewährung von Berufsschadensausgleich betreffenden Abhilfebescheides in die Rolle des Unterlegenen begeben habe.

Das SG hat den Kostenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweisaufnahme die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestätigt habe, so dass die Klage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Da es im Klageverfahren allein um die Bewertung der schädigungsbedingten MdE gegangen sei, komme es für die Kostenentscheidung nicht auf den die Gewährung von Berufsschadensausgleich betreffenden Abhilfebescheid vom 10. September 2004 an (Beschluss vom 21. November 2006).

Gegen den der Klägerin am 13. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 15. Dezember 2006 eingelegte Beschwerde. Sie trägt vor, dass bei dem Beklagten eine zunehmende Tendenz zur unzureichenden Sachverhaltsermittlung festzustellen sei. Die Sachverhaltsaufklärung werde auf die Gerichte verlagert. Bei einem für den Betroffenen positiven Beweisergebnis gebe der Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis ab, um sich dadurch seiner Kostentragungspflicht zu entziehen.

Der Beklagte lehnt eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch die Ermittlungen im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt worden sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Klageverfahren.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Es sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren (Gutachten der Dr. C. vom 19. Juli 2004) hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso wenig hatte der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben. Vielmehr war - entgegen dem Vortrag der Klägerin - der Erteilung der Bescheide vom 18. September 2002 und 13. März 2003 eine umfangreiche Sachverhaltsermittlung vorangegangen (Gutachten der Assistenzärztin D. /Dr. E. vom 19. Mai 2002; Prüfvermerk des Dr. F. vom 26. Juli 2002; versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. G. vom 31. März 2003). In der zuletzt genannten Stellungnahme hatte sich Dr. G. auch mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren ausführlich auseinandergesetzt; vor Abgabe der Stellungnahme waren zudem die in der Schwerbehinderten-Akte enthaltenen medizinischen Unterlagen ausgewertet worden.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin endete das Klageverfahren S 7 VG 17/03 auch nicht durch Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses, sondern infolge der Erledigungserklärung der Klägerin vom 21. September 2004.

Dass der Beklagte während des laufenden Klageverfahrens in einem den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht betreffenden Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren einen Abhilfebescheid erlassen hat (Bescheid vom 10. September 2004 betreffend die Gewährung von Berufsschadensausgleich), begründet - wie das SG bereits zutreffend dargeleg...

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