Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Finanzierung der Reparatur des defekten Ölbrenners einer Heizungsanlage durch den Träger der Leistungen nach dem SGB 2. Anordnungsgrund im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Gewährung einer Zuwendung für eine Reparatur trotz Angebots einer Darlehensgewährung durch den Hilfeträger
Orientierungssatz
1. Zu den Kosten der Unterkunft zählen auch Erhaltungsaufwendungen. Dabei kann eine Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen nicht aufgrund der Höhe der anfallenden Kosten vorgenommen werden.
2. Der Austausch des defekten Ölbrenners einer Heizungsanlage stellt einen Erhaltungsaufwand dar. Die diesbezüglichen angemessenen Kosten sind vom Hilfeträger zu tragen.
3. Das Angebot, die Kosten einer Reparaturmaßnahme über ein Darlehen durch den Hilfeträger zu bestreiten, beseitigt nicht den Anordnungsgrund im Rahmen eines Eilverfahrens auf Gewährung eines Reparaturkostenzuschusses.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 9.Januar2007 wird aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird im Wege einstweiliger Anordnung unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig verpflichtet, den Beschwerdeführern 950,93 Euro zur Erneuerung des Ölbrenners in deren Wohnhaus E. auszuzahlen.
Den Beschwerdeführern wird aufgegeben, die Verwendung der 950,93 Euro für die Brennererneuerung dem Beschwerdegegner gegenüber bis zum 31.Mai 2007 durch quittierte Rechnung der beauftragten Fachfirma nachzuweisen. Ein bis zum 31.Mai 2007 nicht zweckentsprechend verbrauchter Überschuss ist dem Beschwerdegegner sofort zurückzuzahlen.
Die Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer den bis zum 31.Mai 2007 zur Brennererneuerung verausgabten Betrag zurückzuzahlen haben, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Der Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen für die Erneuerung eines Ölbrenners im Eigenheim der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer stehen bei dem Beschwerdegegner im Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII).
Am 11.Dezember 2006 haben die Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht Hildesheim zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt, den Beschwerdegegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Kosten für einen Austausch des defekten Brenners ihrer Heizungsanlage zu übernehmen. Seit März 2006 sei die Heizung defekt und nach dem Urteil des örtlichen Heizungsfachbetriebes der Brenner erneuerungsbedürftig. Der Beschwerdegegner, der um die Situation wisse, verzögere die Angelegenheit. Der anbrechende Winter lasse jedoch keinen weiteren Aufschub der Reparatur mehr zu.
Mit Beschluss vom 9.Januar 2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, die vollständige Erneuerung des Ölbrenners sprenge mit ihren (seinerzeit) veranschlagten Kosten von 896,78 Euro den Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme. Zudem bestünden Zweifel, ob nach neun Monaten, in denen die Beschwerdeführer zurechtgekommen seien, von der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung ausgegangen werden könne.
Mit ihrer am 12.Februar 2007 eingelegten Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihr Begehren weiter. Sie machen ergänzende Ausführungen zur Erforderlichkeit und den Kosten des Brenneraustauschs.
Der Beschwerdeführer tritt der Beschwerde entgegen und weist darauf hin, dass den Beschwerdeführern bereits am 1.März 2007 die darlehensweise Gewährung der Kosten zugesagt worden sei. Hierzu biete er den Abschluss eines Darlehensvertrages an.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach §86 b Abs.2 Satz2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. §86 b Abs.2 Satz4 SGG i. V. m. §920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewi...