nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 26.02.2003; Aktenzeichen S 5 AL 60/01) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht rückwirkend ab Januar 1993 höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zugunstenwege.
Der am 15. August 1947 geborene Kläger (ab 1993: Steuerklasse I, Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte vermerkt) ist gelernter Elektriker. Er war vom 23. April 1971 bis 7. Februar 1975 als Starkstromelektriker tätig und nahm anschließend an einem Meisterlehrgang teil, den er jedoch nicht abschloss. Vom 23. März bis 18. Dezember 1976 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) und seitdem Alhi. Er war vom 2. Mai bis 20. August 1980 als Elektroinstallateur und vom 18. Januar bis 23. Juni 1982 als Nähmaschinenmechaniker beschäftigt.
Durch Bescheid vom 17. Dezember 1992/Änderungsbescheid vom 7. Januar 1993 bewilligte die Beklagte Alhi ab 24. Dezember 1992 bis zum 19. Dezember 1993 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 710,00 DM. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 bemaß die Beklagte die Alhi ab 20. Dezember 1993 bis zum 19. Dezember 1994 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt 750,00 DM in Höhe von 282,00 DM wöchentlich. Durch Änderungsbescheid vom 5. Januar 1994/Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1994 setzte die Beklagte die Höhe der wöchentlichen Alhi-Leistung bei einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 750,00 DM auf 272,40 DM fest. Die gegen die Absenkung des Alhi-Leistungssatzes gerichtet Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgericht - SG - Aurich - S 5 Ar 50080/94 - vom 4. Juli 1995; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen - LSG Nds - L 7 AL 302/95 - vom 20. Oktober 1998). Für den folgenden Bewilligungsabschnitt bemaß die Beklagte die Alhi nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 770,00 DM (Bescheid vom 28. März 1995 und 11. Januar 1995). Wegen Eintritts einer Sperrzeit hob sie die Bewilligung für die Zeit vom 2. März bis 27. April 1995 auf und bewilligte für die Folgezeit Alhi in gleicher Höhe weiter (Bescheid vom 19. April 1995 und 11. August 1999 - in Ausführung des vor dem LSG - L 8 AL 147/99 - geschlossenen Vergleichs vom 28. Juni 1999/6. Juli 1999).
Ab Beginn des folgenden Bewilligungsabschnitts (20. Dezember 1995) setzte die Beklagte das Bemessungsentgelt auf 740,00 DM wöchentlich herab (Bescheid vom 19. und 21. Dezember 1995/Änderungsbescheid vom 4. Januar 1996). Diese Neufestsetzung beruhte auf § 136 Abs. 2b Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Dabei ging die Beklagte davon aus, der Kläger könne ein Arbeitsentgelt von 19,30 DM pro Stunde bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden erzielen. Mit Dynamisierungsbescheid vom 3. Juli 1996 verminderte die Beklagte den Zahlbetrag ab 1. Juli 1996 mit der Begründung, dass das Bemessungsentgelt gemäß § 136 Abs. 2b AFG n.F. in Verbindung mit § 242v AFG auf 720,00 DM herabzusetzen sei. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos, die hiergegen gerichtete Klage - S 5 AL 203/96 - nahm der Kläger zurück. Das Bemessungsentgelt von 720,00 DM lag auch dem folgenden Bewilligungsabschnitt vom 20. Dezember 1996 zu Grunde (Bescheid vom 18. Dezember 1996). Gegen den mit Änderungsbescheid vom 2. Januar 1997 verminderten Leistungssatz bei unverändertem Bemessungsentgelt wandte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage, die jedoch erfolglos blieben (Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1997; Urteil vom 3. November 1998 - S 5 AL 51/97). Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 1997 senkte die Beklagte das Bemessungsentgelt auf 710,00 DM ab, auch hiergegen legte der Widerspruch und Klage - S 5 AL 3/98 - ein, die er jedoch zurücknahm.
Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juli 1997/eingegangen am 30. Juli 1997 die Überprüfung des der Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgeltes. Durch Bescheid vom 5. Februar 2001/Widerspruchsbescheid vom 9. April 2001 lehnte die Beklagte eine Berichtigung der bisherigen Alhi-Bewilligungsbescheide nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab, weil nach den herangezogenen Tarifverträgen für gelernte Elektriker mit Berufserfahrung die Einstufung zutreffend gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Mai 2001 Klage mit der Begründung erhoben, der Stundenlohn eines Elektroinstallateurs betrage 30,00 DM. Es sei zu berücksichtigen, dass er die Meisterschule besucht habe, sich zum Betriebsfernsprecher weiter gebildet und als Nähmaschinenmechaniker gearbeitet habe. Die Beklagte hat den am 1. Januar 1991 geltenden Manteltarifvertrag der niedersächsischen Metallindustrie sowie die Lohntafeln für die Zeit ab 1. April 1993 und 1. November 1995 übersandt. Sodann hat das SG mit Urteil vom 26. Februar 2003, auf deren Inhalt verwiesen, die Klage abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 15. März 2003 zugestellte Urteil hat er am 14. April 2003 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Beklagte und d...