nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 21.04.1999; Aktenzeichen S 9 AL 156/98) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die am ... geborene, ledige Klägerin hat nach Ausbildungen zum Stukkateur und zur Krankenschwester die Qualifikation als Handelsökonom erworben. Sie bezog nach langjähriger Tätigkeit als Fachgebietsleiterin Materialwirtschaft (1982-1990) vom 01. Dezember 1990 bis 07. August 1991 Arbeitslosengeld (Alg). Sie arbeitete danach im Rahmen einer ABM als Mitarbeiterin Wohngeld (01. August 1991 - 31. Januar 1992) und bezog im Anschluss daran erneut Alg. Vom 04. Januar 1993 bis 28. Januar 1994 nahm sie an einem Anpassungslehrgang "kaufm. Fachkraft für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" teil und bezog währenddessen Unterhaltsgeld (Uhg). Danach gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin Alg vom 29. Januar 1994 bis 30. November 1994 und nach einer Beschäftigung als Büroleiterin (01. Dezember 1994 - 30. April 1995) nochmals vom 04. April 1995 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 26. August 1995, zuletzt in Höhe von 357,00 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt (BE) von 1.020,00 DM und der der Lohnsteuerklasse I entsprechenden Leistungsgruppe A 0 (Änderungsbescheid vom 07. August 1995).
Die Beklagte bewilligte ihr ab 28. August 1995 Alhi in Höhe von 237,60 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A 0 (Bewilligungsbescheid vom 30. August 1995, Änderungsbescheide vom 04. Janaur 1996 und 03. Juli 1996).
Dagegen legte die Klägerin am 12. September 1995 Widerspruch ein. Die Beklagte habe das der Alhi zugrunde liegende BE unzutreffend berechnet. Die Bemessung sei entsprechend dem Vergütungstarifvertrag der Wohnungswirtschaft vom 26. Juni 1995, Gehaltsgruppe V, vorzunehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1995 zurück. Die Entscheidung zur Höhe des BE beruhe auf § 136 Abs. 2b i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG. Die Einstufung sei für eine Beschäftigung als Kauffrau Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nach Gehaltsgruppe III, 1. Beschäftigungsjahr (3.080,00 DM), erfolgt. Die Klägerin habe einen Anpassungslehrgang Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert und verfüge über keine praktischen Erfahrungen in dieser Tätigkeit.
Die dagegen am 13. Dezember 1995 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 10. Januar 1997 (S 1 AL 831/95) abgewiesen. Die Klägerin legte dagegen kein Rechtsmittel ein.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 28. August 1996 weiterhin Alhi in Höhe von 237,00 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A O (Bewilligungsbescheid vom 21. August 1996, Änderungsbescheide vom 25. September 1996 und 27. September 1996).
Für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 28. August 1997 Alhi in Höhe von 237,60 DM, ab 01. Januar 1998 in Höhe von 238,84 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A O (Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997, Änderungsbescheide vom 02. Dezember 1997, 08. Januar 1998, 20. Januar 1998).
Die Leistungsakten der Beklagten enthalten keine Widersprüche gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997.
Gegen den Änderungsbescheid vom 20. Januar 1998 legte die Klägerin am 03. Februar 1998 Widerspruch ein und wendet sich gegen die Höhe der Alhi. Wenn bei Berechnung der Leistung die neue Lohnsteuertabelle 1998 berücksichtigt werde, müsse auch der neue Tariflohn Berücksichtigung finden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1998 zurück. Die Höhe des BE sei ab 01. Januar 1998 nicht zu verändern. Nach § 426 SGB III seien für die Berechnung des BE die Vorschriften des AFG weiterhin anwendbar. Dem AFG sei eine Anlehnung des BE an Tarifverträge nur bis 31. März 1996 vorgesehen gewesen. Eine neue Eingruppierung nach dem Tarifvertrag Bau-Steine-Erden sei deshalb nicht möglich.
Die Klägerin hat dagegen am 17. März 1998 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben. Sie habe Alhi bereits im Anschluss an das Alg und damit ab 28. August 1995 bezogen. Die Vorschriften des AFG seien deshalb in der Fassung bis zum 01. April 1996 anzuwenden. Das BE müsse entsprechend der Alg-Berechnung zugrunde gelegt werden.
Die Beklagte hat der Klägerin für den Bewilligungszeitraum ab 28. August 1998 Alhi in Höhe von 236,74 DM, ab 01. Januar 1999 in Höhe von 239,33 DM, ab 01. Juli 1999 in Höhe von 237,16 DM ausgehend von einem BE von 700,00 DM, ab 01. Juli 1999 in Höhe von 690,00 DM bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 1998, Änderungsbescheide vom 08. Januar 1999 und 27. Juli 1999).
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 1998 hat die Klägerin am 27. Juli 1998 Widerspruch eingelegt. Z...