Entscheidungsstichwort (Thema)

Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung. Wehrübung im Ausland. tödlicher Unfall beim Baden im Meer

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtanerkennung des Todes eines Soldaten, der während einer Wehrübung im Ausland bei einem Badeunfall ums Leben gekommen ist, als Folge einer Wehrdienstbeschädigung gem § 81 SVG.

2. Nach Überzeugung des erkennenden Senats werden von der Regelung des § 81 Abs 2 Nr 3 SVG keine Unfälle infolge gesundheitsschädigender Verhältnisse erfasst.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen B 9/9a VS 3/06 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente, da ihr Ehemann während der Teilnahme an einer Wehrübung auf P R bei einem Badeunfall ums Leben kam.

Der Ehemann der Klägerin, T H (im Folgenden: H.), war Oberbootsmann der Reserve. Er wurde für die Zeit vom 12. Februar bis 4. März 2001 zu einer Einzelwehrübung in P R im Rahmen des multinationalen Manövers DESEX zum Flottenkommando einberufen. H. war als "Spieß" für das Pressezentrum der Flotte eingesetzt und damit für die Betreuung der ihm unterstellten Soldaten und als Ansprechpartner für die internationale Presse im Ausland zuständig. Der Pressedienst war zunächst auf dem US-amerikanischen Stützpunkt N S R R auf P R untergebracht. Wegen verschiedener Unzulänglichkeiten des Marinestützpunktes wurde der Pressedienst am 13. Februar 2001 gegen 16.00 Uhr auf Befehl des Leiters, Fregattenkapitän D., zum nahe gelegenen Hotel verlegt; der Abmarsch erfolgte in getrennten Fahrzeugen und zu unterschiedlichen Zeiten. Für 18.30 Uhr desselben Tages war eine Musterung im Hotel angesetzt worden, um den zurückliegenden Tag und die Arbeit für den nächsten Tag zu besprechen. H. hatte den Befehl erhalten, sich um die Unterkunft sowie die Erkundung des Hotels und der Umgebung zu kümmern. Nachdem dies erledigt war, nutzte H. gemeinsam mit dem Hauptgefreiten der Reserve T S (im Folgenden: S.) und dem Stabsgefreiten der Reserve S K (im Folgenden: K.) die Zeit bis zur Musterung zum Baden am nahen Strand. Kurz nach 17.50 Uhr erfuhren die Fregattenkapitäne D und S, die sich zu diesem Zeitpunkt im Hotel befanden, von dem tödlichen Unfall des H. Anhand von Zeugenaussagen wurde der Unfall wie folgt rekonstruiert: Die Soldaten H., S. und K. wurden in hüfttiefem Wasser in ca. 15 m Entfernung vom Strand von Wellen erfasst, gerieten in eine Unterströmung und wurden vom Strand fortgetrieben. Nach erfolglosen Versuchen, aus eigener Kraft wieder an Land zu kommen, riefen sie um Hilfe. Der Rettungsversuch eines Hotelangestellten misslang. Die Soldaten K. und S. konnten sich schließlich aus der Strömung befreien und an Land retten. Wie H. an den Strand gelangte und ob er zu diesem Zeitpunkt bereits tot war, konnte nicht geklärt werden.

Am 20. April 2001 beantragte die Klägerin telefonisch bei der Beklagten, den Unfalltod ihres Mannes als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 23. April 2001 entschied die Wehrbereichsverwaltung III der Beklagten, die zum Tode führende Gesundheitsstörung des H. sei nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), denn H. sei infolge eines Badeunfalls während seiner Freizeit und nicht im Dienst verstorben. Dies sei auch nicht auf wehrdiensteigentümliche Umstände zurückzuführen. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Stellungnahme des Flottenkommandos - Stabsunterstützungsgruppe - in G vom 8. November 2001 ein: Oberleutnant zur See J führte hierin u. a. an, aus der Tatsache, dass H. im Rahmen eines besonderen Dienstgeschäftes seinen Dienst versehen habe, und dessen im Ausland bekleideter Dienststellung ergebe sich, dass H. für den gesamten Kommandierungszeitraum durchgängig 24 Stunden im Dienst gewesen sei. Wegen der besonderen Umstände bei der Vorbereitung einer multinationalen Übung sei eine Trennung zwischen privatem Lebensbereich und Dienst nicht möglich. Es handele sich nach dortiger Auffassung deshalb um einen Dienstunfall des H.. Gleichwohl wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2002 zurück und verwies zur Begründung darauf, das Baden sei weder dienstlich befohlen noch aufgrund der Erfüllung des dienstlichen Aufgabenfeldes erforderlich gewesen. Das Baden an einem öffentlichen Strand sei auch nicht wehrdiensteigentümlich. Schließlich handele es sich auch nicht um eine gesundheitliche Schädigung, die aufgrund gesundheitsschädigender Verhältnisse entstanden sei, denen der Soldat am Ort seines dienstlichen Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt gewesen sei (§ 81 Abs. 2 Nr. 3 SVG). Denn es liege eindeutig ein Unfall, aber keine Erkrankung mit typischen Verlauf wie z. B. eine Infektionskrankheit vor. Selbst wenn jedoch auch ein Unfall von dieser Vorschrift erfasst wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da für P R eine eindeutig höhere Gefahrenlage nicht zwingend bejaht werden könne; an deutschen Stränden könnten durchaus die gleichen Gefahrmomente vor...

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